
Rücksichtnahme von Radfahrern auf Fußgänger auch auf
getrennten Rad- und Fußwegen
Kürzlich entschied der BGH (Az: VI ZR 171/07), dass auch bei getrennten Rad- und Fußwegen Radfahrer besonders Rücksicht nehmen müssen und darüber hinaus nur so schnell fahren dürfen, dass sie das Fahrrad ständig beherrschen und innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten können. Werden Rad- und Fußgängerwege nur farblich getrennt und so dicht aneinander vorbeigeführt, dass im innerstädtischen Bereich gefährliche Situationen zwangsläufig zu erwarten sind, können ähnliche Situationen entstehen wie auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen. Im zugrundeliegenden Fall geriet eine Fußgängerin im Bereich einer Bushaltestelle auf den nur farblich getrennten Radweg, wodurch es zu einem Unfall kam. Das Risiko, dass ein unaufmerksamer Passant den Radweg betritt, besteht nach Ansicht der Richter auf nahezu allen nicht räumlich getrennten Radwegen besonders in den Innenstädten. Deshalb müssten Radfahrer dort, um dem Vorwurf einer Mitschuld zu entgehen, ihr Tempo bei Begegnungen mit Fußgängern immer auf Schrittgeschwindigkeit herabsetzen.
Neue StVO – Auswirkungen für Radfahrer
Am 03.04.2009 wurde vom Bundesrat eine für Radfahrer wichtige Änderung der StVO beschlossen. Sie soll zum 01.09.2009 in Kraft treten. Durch Straffung und Vereinfachung der Radverkehrsvorschriften sowie durch Erweiterung der Handlungsspielräume der zuständigen Behörden bei der Anlage der Radverkehrsanlagen und der Anordnung der Benutzungspflicht durch Verkehrszeichen soll ein Beitrag zur Verbesserung der Sicherheit des Fahrradverkehrs geleistet werden. Ob dies gelingt bleibt indes abzuwarten. Der Radfahrstreifen auf der Fahrbahn ist zukünftig dem Radweg gleichgestellt. Ob der Radverkehr auf der Fahrbahn, einem Radfahrstreifen oder Radweg geführt wird, kann nun nach örtlicher Situation entschieden werden. Es bleibt zu hoffen, dass die Verkehrsplanung hierdurch den Bedürfnissen der Radfahrer besser angepasst wird. Die Radwegebenutzungspflicht bleibt grundsätzlich zwar bestehen, soll aber auf ein erforderliches Maß beschränkt werden. Zukünftig gelten Ampeln für die Fahrbahn auch für Radfahrer. Fußgängerampeln müssen dann nicht mehr beachtet werden. Sind Radfahrer auf Radwegen oder Radfahrstreifen unterwegs, sind dort vorhandene Fahrradampeln weiterhin zu beachten.
Einbahnstraßen können nun leichter für den Radverkehr in Gegenrichtung geöffnet werden. Sackgassen können künftig mit einem eigenen Piktogramm gekennzeichnet werden, das die Durchlässigkeit für Radfahrer oder Fußgänger anzeigt.
Sobald die Neuregelungen in die StVO eingearbeitet sind, finden Sie diese unter www.t-anwaelte.de zum download.
Haftung des Radfahrers auf Gehweg bei Kollision mit
Grundstückseinfahrer
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Erfurt vom 14.03.2007 haftet der Radfahrer, der verbotswidrig und mit unangepasster Geschwindigkeit den Gehweg benutzt, allein, wenn er mit einem langsam in eine Grundstückseinfahrt fahrenden Pkw, auf den ihm die Sicht verstellt war, zusammenstößt. Dem Radfahrer stehen daher nicht nur keinerlei Schmerzensgeld- sowie Schadensersatzansprüche zu, darüber hinaus hat er sämtliche Schäden am Pkw zu ersetzen. Auf die Frage, ob der Unfall für den Pkw Fahrer vermeidbar gewesen ist oder nicht ist nicht relevant, auch die sog. Betriebsgefahr, wonach eine Haftung des Pkw Fahrers unabhängig von dessen Verschulden in Betracht kommt ist hier irrelevant.
Haftung des wartepflichtigen Radfahrers
Am 29.08.2007 entschied das Oberlandesgericht Köln, dass den wartepflichtigen Radfahrer das alleinige Verschulden trifft, wenn es zu einer Kollision mit einem auf der Vorfahrtsstraße fahrenden Pkw kommt. In diesem Fall hatte der Radfahrer die Vorfahrtsregelung nicht beachtet, die Betriebsgefahr, wonach der Pkw Fahrer ungeachtet seines Verschuldens haftet tritt vollends zurück. Der Radfahrer trägt folglich nicht nur seine eigenen Schäden selbst, sondern haftet auch in vollem Umfang für den Schaden am Pkw sowie sämtliche Folgeschäden.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt mit
einem Fahrrad
Hat ein Fahrerlaubnisinhaber als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6‰ oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, darf ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn zu erwarten ist, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht am 21.05.2008. Hierbei kommt es nicht auf verkehrsrelevante Alkoholdelikte in der Vergangenheit an. Nach der Wertung des Gesetzgebers begründet bereits die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei Vorliegen eines Blutalkoholgehalts von mindestens 1,6‰ Zweifel an der Kraftfahreignung des Betroffenen. Dies beruht darauf, dass nach dem aktuellen Stand der Alkoholforschung eine Blutalkoholkonzentration ab 1,6‰ auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und
eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hindeutet. Es kann einem derart alkoholisierten Radfahrer also passieren, dass Ihm sein Führerschein entzogen wird und er sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) unterziehen muss.
Radunfall infolge Absperrung eines Waldwegs mit Weidedraht
Unfallrisiko Weidezaun. Wer des öfteren in den Bergen mit dem Rad unterwegs ist kennt die Weidezäune – in diesem Fall handelte es sich um einen Weidedraht - welche im Rahmen des Viehtriebs meist über Forstwege gespannt werden. Wanderer erkennen diese Drähte meist problemlos, Radfahrer können diese jedoch auf Grund ihrer höheren Geschwindigkeit leicht übersehen wodurch es zu schweren Unfällen kommen kann. Das Oberlandesgericht Köln entschied unlängst, dass derjenige, welcher einen Waldweg mit einem Draht ohne ausreichende Kenntlichmachung absperrt, um das Vieh beim Weideauf- oder abtrieb vom Eindringen in diesen Weg abzuhalten, ist für den Schaden verantwortlich ist, den ein Radfahrer durch einen Sturz infolge der Drahtabsperrung erleidet. Auf Grund der hohen Unfallgefahr, sowie der Schwere der zu erwartenden Personenschäden reicht z.B. eine einfache Markierung mit Rot-Weißen Bändern in der Regel nicht aus, das Hindernis müsse bereits von weitem klar erkennbar sein. Dies könne z.B. mit den weit verbreiteten rotweißen Plastikketten erreicht werden. Jedoch entbindet die Pflicht zur ordnungsgemäßen Absperrung den Radfahrer nicht von seiner Pflicht vorausschauend und mit angepasster Geschwindigkeit zu fahren.
Achtung: der Staat schröpft Radfahrer bei Verkehrssünden
Was vielen Radfahrern nicht bewusst ist: auch wer nicht Auto fährt, und per Pedes oder zu Fuß unterwegs ist, kann für Verkehrsdelikte belangt werden.
Besonders heikel: seit die Strafen am 1. Februar 2009 erhöht wurden, kassieren sogar Radfahrer immer häufiger Punkte in der Flensburger Verkehrssünderkartei – falls sie im Besitz einer Fahrerlaubnis sind. Denn ab 40 Euro Bußgeld wird in Flensburg ohne Wenn und Aber 1 Punkt fällig.
Eine Verkehrsbeobachtung im Rahmen einer Verkehrsteilnehmer-Verhaltensstudie in Görlitz brachte Erstaunliches zutage. Die meisten Verkehrsrowdys waren nicht Auto- sondern Radfahrer. Drei von vier Radfahrern missachteten z.B. Stoppschilder, ignorierten Rotlichtampeln oder telefonierten während der Fahrt mit dem Handy.
Logisch, dass Regeln gleichsam für alle Menschen gelten - die Verkehrsteilnahme mit dem Rad ist grundsätzlich kein rechtsfreier Raum!

Radfahrer – Verkehrssünden: (Stand Juli 2009)
Fehlende Klingel, 10 Euro
Fehlender Rückstrahler, 10 Euro
Fahren ohne Licht, 10 Euro
Freihändig Rad fahren, 10 Euro
Befahren einer Fußgängerzone, 15 Euro
Radeln entgegen Einbahnstraße/Kreisverkehr, 15 Euro
Missachtung der Radwegbenutzungspflicht, 20 Euro
Beleuchtungsanlage nicht vorhanden, 25 Euro
Defekte Bremsen, 25 Euro
Rotlicht missachtet, 45 - 60 Euro, 1 Punkt
Geschlossenen Bahnübergang überfahren, 350 Euro, 4 Punkte
Alkoholisiert mit dem Rad gefahren, bis 750 Euro, 7 Punkte
Eine weitere Bußgeldfalle für Radfahrer und Fußgänger: Fehlverhalten an Fußgängerüberwegen und fehlende Rücksichtnahme auf schwache Verkehrsteilnehmer kann u.U. Radlern Punkte bescheren, weil das Bußgeld für Kraftfahrer auf 80 Euro angehoben wurde. Dabei gilt folgender Grundsatz: Verkehrsvergehen mit dem Fahrrad, die nicht im Bußgeldkatalog aufgeführt sind, wird der halbe Regelsatz verhängt. Im oberen Fall bedeutet dies für Radfahrer:
80 : 2 = 40 Euro – und schon ist man in Flensburg mit 1 Punkt „dabei“!
Ab 12 Punkte im Zentralregister wird man schriftlich verwarnt und zu einem Fahrschul-Aufbauseminar eingeladen, durch das sich 2 Punkte streichen lassen.
Verkehrssünder, dessen Punkte-Konto 18 Punkte aufweist, müssen ihren „Lappen“ – sofern sie einen besitzen - abgeben. Egal ob die Punkte als Rad- oder Autofahrer gesammelt wurden – das Fahrverbot tritt in Kraft. Allerdings bleibt die Benutzung des Fahrrades dennoch weiterhin erlaubt.
Begeht ein Radfahrer im Straßenverkehr eine Straftat, wird sie 5 Jahre - bei Alkoholeinfluss 10 Jahre – in der Verkehrszentralregisterdatei in Flensburg gespeichert. Ab einem Alkoholwert von 1,6 Promille droht selbst Radfahrern eine strafrechtliche Verfolgung samt Geldstrafe und 7 Flensburgpunkte. Zudem droht die Anordnung der gefüchteten Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) – gemeinhin als "Idioten- oder Depperltest" bekannt.
Die meisten Delikte, die Radfahrer im Straßenverkehr begehen sind weniger Straftaten als vielmehr Ordnungswidrigkeiten. Diese werden nach 2 Jahren getilgt, sofern der Radfahrer zwischenzeitlich nicht weiterhin negativ auffällig wurde - ansonsten erlischt die Tilgungsmöglichkeit. |