Erhellende Erkenntnisse

Nach aktueller Rechtslage - geregelt in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) - müssen alle Fahrräder mit einer Front- und Rückleuchte ausgestattet sein, wobei sie seit 2013 nicht mehr zwangsläufig durch einen Rad-Dynamo gespeist sein müssen. Seitdem sind Akkulampen zugelassen. 2017 kam eine sinnvolle Ergänzung in der StVZO hinzu: die Beleuchtung und deren Energiequelle dürfen abnehmbar sein, was zuvor nur leichten Rennrädern unter 11 kg Gewicht vorbehalten war. Hinweis: Scheinwerfer bzw. Rückleuchten mit Blinkfunktion sind nicht erlaubt. 

 § 67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern 

Rechtsgrundlage StVZO § 67, Absatz 3:

 „Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkendden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muss mindestens so geneigt sein, dass ein Mitte in 5 Meter Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wiebei seinem Austritt aus dem Sccheinwerfer. Der Scheinwerfer  muss so angebracht sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weiße Rückstrahler ausgesrüstet sein.“

Ausreichende Sichtbarkeit

Je näher die Jahreszeit an die Wintersonnenwende am 21. Dezember heranrückt, desto früher wird es dunkel. Mit Einsetzen der Dämmerungsphase hat der Radfahrer die Pflicht für ausreichende Sichtbarkeit zu sorgen. 

Kontrastreiche Kleidung ist für Radfahrer bei diffusem Tageslicht und früh einbrechender Dunkelheit über die Wintermonate die beste Lebensversicherung. Wer auf dem Rad dunkel gekleidet ist wird vom Autofahrer nämlich erst bei einem Abstand von weniger als 25 Meter gesehen. Für die Reaktionszeit samt Bremsweg kann die kurze Distanz im Ernstfall womöglich nicht ausreichen um rechtzeitig anzuhalten.

Helle, reflektierende Kleidung wird dagegen schon von der Weite von rund 140 Metern Entfernung erkannt. Am auffälligsten sind Kleidungs-Reflektoren im Bereich bewegender Körperteile. Studien wiesen nach, das Radfahrer damit bis zu 83% besser erkannt werden. Fluoreszierende Reflektorbänder an den Hosenbeinen, die die Tretbewegung sichtbar machen sind eine effiziente Sicherheitsmaßnahme die obendrein nicht teuer ist. Eine weitere günstige Möglichkeit sich als reflektierende Silhouette im Straßenverkehr sichtbar zu machen bieten einfache Warnwesten. Sie lassen sich problemlos über jede Kleidung drüber ziehen. 

Es geht aber nicht allein darum von anderen Verkehrsteilnehmern besser wahrgenommen zu werden, sondern als Radfahrer hat man die Pflicht Sorge zu tragen, dass man mit einer effizienten Lichtquelle die Fahrbahn genügend ausleuchtet bzw. vom rückwärtigen Verkehr rechtzeitig gesehen wird. Deswegen gehören schlecht leuchtende Funzeln in die Mülltonne. Umso mehr, als dass technisch ausgereifete Scheinwerfer und Rückleuchten heute schon für wenig Geld zu haben sind. Seit Freigabe von Akku-Leuchten zündeten die Hersteller ein regelrechtes Innovations-Feuerwerk. Hohe Lichtstärke, definierter Lichtkegel, klare Hell-Dunkel-Grenze die den Gegenverkehr nicht blendet u.v.m. gehört heutzutage zum technischen Standard.

Bezüglich Akku-Technologie verbauen die Hersteller mittlerweisle hochwertige, solide Lithium-Ionen und Lithium-Polymerakkus mit ingtegrierrtem Über- und Tiefentladeschutz. Eine Kapazitätsanzeige über LED-Farbe, Blinkfunktion oder ein Display. Am 1. Juni 2017 traten Änderungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bezüglich Fahrradbeleuchtung in Kraft. Die Entwicklung akku- bzw. batteriebetriebener LED's und Diodenrücklichter machte eine Neufassung der StVZO für Fahrräder und E-Bikes unumgänglich, d.h. die Gesetzesgrundlage wurde dem aktuellen Stand der Technik angepasst. Die Änderungen der StVZO sehen vor, dass die Fahrradbeleuchtung mit Tagfahrlicht, Fernlicht bzw. Bremslicht ausgestattet sein darf, belanglos ob die Lichtquelle mit Dynamo, Batterien oder wiederaufladbare Akkus betrieben wird. Zudem wurde die bisherige Pflicht Batterieleuchten tagsüber mitzuführen aufgehoben. Anstelle von zwei roten Reflektoren auf der Rückseite genügt nun einer. Bei zweispurigen Fahrrädern sind außerdem Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker) zulässig, bei einspurigen Fahrädern jedoch nur dann, sofern ein Aufbau Handzeichen verdeckt. 

Prof. Kurt Boedeweig, Präsident der Deutschen Verkehrswacht und Bundesminister a.D.: „besonders ungeschützte Verkehrsteilnehmer brauchen eine gute Sicht und müssen früh erkannt werden, um Gefahrensituationen schneller entschärfen zu können“. Die neue StVZO für Licht am Rad wurde grundlegend geändert und trat 2017 in Kraft. So dürfen Scheinwerfer, Leuchten samt Energiequelle abnehmbar sein, müssen jedoch während der Dämmerung, bei Dunkelheit bzw. wenn es die Sichtverhältnisse es erfordern angebracht werden. Scheinwerfer und Rückleuchten dürfen dagegen nicht mehr blinken, dafür sind Tagfahrlicht, Fernlichtfunktion und Bremslicht erlaubt.

Erfreulicher Nebeneffekt: Mit Beleuchtungsmontage am Lenker ergibt sich automatisch ein „Kurvenlicht“. 

Die wichtigsten Punkte einer guten Beleuchtung ist die Ausleuchtung im Nah- Fern und Steitenbereich, die Homogenität der Lichtverteilung sowie der Lichtstrom. Der reine Lux-Wert (entsteht durch Messung der Helligkeit an einem Punkt) – hat als Vergleichswert zwischen den Scheinwerfern wenig Aussagekraft. Entscheidend ist die Breite der Ausleuchtung im Nah- Fern- und Seitenbereich, die Homogenität der Lichtverteilung sowie der Lichtstrom. Es geht primär darum, dass eine größtmögliche Fläche mit gleichmäßiger und homogener Helligkeit ausgeleuchtet wird und nicht wie stark sich die Lichtausbeute auf einen Punkt bündelt. 

Zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)