Bayern lockert die Corona-Regeln für Sport- und Kulturveranstaltungen

Bayern lockert die Corona-Regeln für Sport- und Kulturveranstaltungen und läutet z.B. das Ende von Geisterspielen im Sport ein. Zudem beschloss das Kabinett in München, dass doppelt so viele Zuschauer - ab Inkraftreten der Verordnung am 27. Januar 2022 - in Theatern und Kinos erlaubt sein werden. Mit der erneuten Lockerungserlaubnis für Großveranstaltungen weicht der Freistaat vom gemeinsamen Bund-Länder-Beschluss ab.

Impfbilanz Bayern

AHA - Regeln 

Was die Kürzel AHA + A + L bedeuten, veranschaulicht die Graphik:

Egal ob Erst-, Zweit- oder Booster-Impfung, den effektivsten Schutz vor einem schweren Krankheitsverlauf gewährleistet nur eine vollständige Impfung. Nichtsdestoweniger können sich auch geimpfte Personen anstecken, weswegen auch für diesen Personenkreis im Alltag die wichtigsten Schutzmaßnahmen weiterhin beachtet werden sollten. 

Der Bayerische Ministerrat beschloss, die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) bis einschließlich 12. Januar 2022 zu verlängern.

Bayerns neue Corona-Beschlüsse enthalten geringfügige Veränderungen die ab 15. Dezember in Kraft treten:

  • Boostern ersetzt den Test bei 2G+, gilt erst nach 15 Tagen nach der Booster-Impfung; Ausnahme Alten- und Pflegeheime
  • 2G+ nur innen, nicht in Zoos, Außensportanlagen etc.
  • Silvester: Ansammlungsverbot und Feuerwerksverkaufsverbot, aber keine Begrenzung der Sperrstunde
  • 2G-Ausnahmeregel für Schüler verlängert
  • Hilfen für Schausteller in Höhe von 30 Millionen Euro

Für einen Kino-, Museums- oder Fitnessstudio-Besuch benötigen Genesene und vollständig Geimpfte in Bayern momentan einen aktuellen negativen Corona-Test. Für Menschen, die vor mindestens 15 Tagen eine Auffrischungsimpfung bekommen haben, fällt diese Testpflicht nun weg. Für den Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen gelte diese Lockerung nicht, erläuterte Ministerpräsident Markus Söder.

Frisch von Corona Genesene werden dabei nach Angaben von Gesundheitsminister Klaus Holetschek vorerst nicht mit Geboosterten gleichgestellt. "Wir wollen ja auch tatsächlich nichts riskieren mit dieser Entscheidung, sondern sicher bleiben", sagte der Minister. Das werde man aber noch einmal im Kreis der Gesundheitsminister von Bund und Ländern besprochen.

Kein Test mehr für Sport- und Freizeitangebote im Freien nötig

Für den Zugang zu Kultur-, Freizeit- und Sportangeboten im Freien, für die aktuell noch die 2G-plus-Regel gilt, wird künftig kein Testnachweis mehr notwendig sein. "Weil dort ein zusätzlicher Test keinen effektiven Mehrwert hat", sagte Söder zur Begründung.

Damit gilt dort also künftig die 2G-Regel. Laut Staatskanzlei betrifft das ab Mittwoch beispielsweise Sportstätten unter freiem Himmel zur eigenen sportlichen Betätigung, Zoos und botanische Gärten, Gedenkstätten, Freizeitparks und Ausflugsschiffe - jeweils inklusive der Innenbereiche.  

Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte

Für Treffen, an denen auch nur ein Ungeimpfter dabei ist, gelten - wie von Bund und Ländern beschlossen und wie bereits angekündigt - nun strikte Beschränkungen: Sie müssen auf den eigenen Hausstand und maximal zwei Angehörige eines weiteren Hausstands begrenzt werden. Unberücksichtigt bleiben nur Kinder bis 12 Jahren und 3 Monaten. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten dabei als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Für private Feiern und Zusammenkünfte ausschließlich von Geimpften und Genesenen gilt eine Teilnehmergrenze von 50 Personen in Innenräumen und 200 Personen im Außenbereich - die Gastronomie ausgenommen.

Sonderregelung Silvester/Neujahr

Zwischen 15.00 Uhr am 31. Dezember und 9.00 Uhr am 1. Januar gilt ein landesweites Verbot von Menschenansammlungen, die über zehn Personen hinausgehen, und zwar „auf publikumsträchtigen Plätzen und ihrem weiteren Umfeld“ - wo genau, müssen die Kommunen festlegen. „Über zehn Personen hinausgehende Menschenansammlungen haben sich unverzüglich zu zerstreuen“, heißt es im Kabinettsbericht. Allerdings entfällt an Silvester die Sperrstunde in der Gastronomie.  

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Abermals werden die Corona-Regeln in Bayern verschärft. So haben im Einzelhandel ab 8. Dezember nur noch Geimpfte und Genesene Zugang - ausgenommen sind Einkäufe für den täglichen Bedarf.

Das hat das bayerische Kabinett am 3.12. beschlossen, womit die Staatsregierung den Bund-Länder-Beschluss vom 2.12. umsetzt.

Neu ist: Für gastronomische Angebote im Freien gilt in Bayern künftig ebenfalls die 2G-Regel, Zugang also nur für Geimpfte und Genesene. 

Die Kontaktbeschränkungen gelten ausschließlich für Ungeimpfte / Nichtgenesene. Sie dürfen sich nur mit maximal fünf Personen aus maximal zwei Hausständen treffen.

Geimpfte, Genesene und Kinder unter 12 Jahren und 3 Monaten zählen nicht mit. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.

Die Kontaktbeschränkungen gelten nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.

Fußballspiele in Bayern werden zudem vorerst ohne Zuschauer stattfinden. Die gefassten Beschlüsse gelten bereits ab 4.12. und betreffen den gesamten „Profisport für überregionale Ligen“, wie Söder in einer PK verkündete.

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Am 24. November (Inkrafttreten) wurde die neue 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) erlassen, die zunächst bis einschließlich 15. Dezember 2021 gelten soll. Angesichts der dramatisch gestiegenen Infektionszahlen hat die bayerische Staatsregierung eine Reihe verschärfter Maßnahmen beschlossen, für die das Kabinett und der Landtag am 23.11. grünes Licht gegeben hatte. So führt Bayern beispielsweise Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte ein: demnach dürfen sich nur noch maximal fünf Personen aus zwei Haushalten treffen. Kinder unter 12 werden dabei ebenso wie Geimpfte nicht mit eingerechnet. In Hotspots (7 Tages-Inzidenz > 1000) wird sogar das öffentliche Leben heruntergefahren. Neu: bundesweit gilt am Arbeitsplatz sowie in den öffentlichen Verkehrsmitteln die 3G-Regel.

Einzelheiten im Überblick

Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte

Ab sofort dürfen sich bayernweit nur noch maximal fünf Personen aus zwei Haushalten treffen - Kinder unter 12 Jahren sowie Geimpfte und Genesene werden hierbei nicht mitgezählt. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten bei dieser Bestimmung als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Eine Ausnahme gilt für berufliche und dienstliche sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten „in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist“.

2G - Regel (nahezu flächendeckend)

Mit Ausnahme - insbesondere des Handels - gilt überall die 2G-Regel, die sich auch auf körpernahe Dienstleistungen wie Friseuren, in Hochschulen, in Musik-, Fahr- und Volkshochschulen, bei der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, in Bibliotheken und Archiven sowie bei Veranstaltungen von Parteien erstreckt. Im Handel gilt folgende Obergrenze: 1 Person auf zehn Quadratmeter Fläche.

Ausgenommen von 2G sind medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen sowie Prüfungen (bei Prüfungen gilt 3G plus - Ungeimpfte müssen also einen aktuellen negativen PCR-Test vorlegen). In Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben bleibt es bei 2G, ausgenommen es handelt sich um "zwingend erforderliche und unaufschiebbare nichttouristische Beherbergungsaufenthalte" → für den Fall genügt alternativ ein negativer PCR-Test.

3G - Regel

Am Arbeitsplatz gilt bundesweit die 3G-Regel, also Zugang für Beschäftigte in die Betriebe nur für Geimpfte, Getestete und Genesene. 

Öffentliche Verkehrsmittel

In allen Fahrzeugen des öffentlichen Nah- und Fernverkehrs (öffentliche Verkehrsmittel) ist bundesweit ein sogenannter 3G-Nachweis zwingend erforderlich (Beschluß von Bundestag und Bundesrat). Fahrgäste müssen demnach im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) entweder geimpft, genesen oder aktuell negativ getestet sein – und dies auf Verlangen berechtigter Kontrollorgane nachweisen können. 

Fahrgäste sind auf Grundlage der behördlichen Vorgaben verpflichtet, einen der folgenden drei Nachweise mitzuführen:

  • Vollständig geimpft (die letzte notwendige Impfdosis muss mindestens 14 Tage zurückliegen)
  • Genesen (nicht länger als 180 Tage)
  • Getestet (dokumentierter negativer Antigen-Schnelltest unter Aufsicht, nicht älter als 24 Stunden (kein Selbsttest) oder aktueller PCR-Test)

Die Einhaltung der Regelung wird stichprobenhaft kontrolliert. Kinder und Schüler bleiben von der 3G-Regel ausgenommen. Wichtig: Die 3G-Regel entbindet nicht von der Maskenpflicht! Für Bus und Bahn gilt weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht (oder gleichwertiger Standard). Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 16. Lebensjahr müssen eine medizinische Gesichtsmaske tragen.

2G plus

Die 2G-plus-Regel - also Zugang nur für Geimpfte und Genesene mit einem zusätzlichen negativen Corona-Test - gilt künftig bei Kulturveranstaltungen (Oper, Theater, Konzerte etc.), für Zuschauer bei Sportveranstaltungen, für Messen, Tagungen und Kongresse, sowie für private und öffentliche Veranstaltungen und Feiern in nicht-privaten Räumen (außer in der Gastronomie, dort bleibt es bei 2G). Zudem gilt 2G-plus für Freizeiteinrichtungen aller Art (beispielsweise Zoos, botanische Gärten, Bäder, Thermen, Saunen, Seilbahnen, Ausflugsschiffe, Führungen, Freizeitparks und ähnliches).

Als Tests werden nur PCR-Tests (maximal 48 Stunden alt), professionelle Antigen-Schnelltests (maximal 24 Stunden alt) oder Selbsttests, die unter Aufsicht vorgenommen werden (maximal 24 Stunden alt) offiziell anerkannt.

Personen-Obergrenze bei Kultur- und Sportveranstaltungen

Erlaubt ist nur noch eine Auslastung von maximal 25 Prozent an Zuschauern, innen wie außen. Messen dürfen nur ein Viertel der bisherigen Besucherzahlen zulassen, höchstens 12 500 Personen täglich. Auch für private und öffentliche Veranstaltungen in nicht-privaten Räumen gilt außerhalb der Gastronomie eine Personenobergrenze: maximal 25 Prozent Auslastung, oder die Mindestabstände werden durchgängig eingehalten.

Weihnachtsmärkte

Alle Weihnachts-, Jahrmärkte und Volksfeste sind bayernweit untersagt.

Sperrstunde

In der Gastronomie gilt einheitlich die Sperrstunde ab 22.00 Uhr.

Clubs und Bars

Alle Clubs, Diskotheken, Bars, Schankwirtschaften und Bordelle müssen bis einschließlich bis zu 15. Dezember schließen.

Corona-Hotspots

In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 1000 wird das öffentliche Leben in weiten Bereichen heruntergefahren. Diese Regelung greift allerdings erst ab 25.11., da sie von den Kreisverwaltungsbehörden zuvor amtlich bekannt gemacht werden müssen. Demnach müssen Gastronomie (außer Kantinen und Mitnahmeangebote) sowie Beherbergungsbetriebe aller Art, Sport- und Kulturstätten schließen, Freizeit-, Sport- und Kulturveranstaltungen werden untersagt. Hochschulen müssen in der Regel auf digitale Lehre umstellen. Schulen und Kitas bleiben weiterhin geöffnet, der Handel ebenso - allerdings unter der verschärften Beschränkung: 1 Person pro 20 Quadratmeter. Friseure dürfen weiterhin geöffnet bleiben, ebenso Hotels für dienstliche Übernachtungen. Eine Ausnahme gilt für Wettkampf und Training von Berufs- und Leistungssportlern.

Kultur- und Sportveranstaltungen in Bayern dürfen zudem nur noch in deutlich kleinerem Rahmen stattfinden: mit einer Auslastung von maximal 25 Prozent an Zuschauern. Zudem gilt dort die 2G-plus-Regel - Zugang also auch für Geimpfte und Genesene nur noch mit Test.

Regularien der Krankenhaus-Ampel 

Die bayernweite Krankenhausampel steht derzeit (17.11.) auf Rot, was strengere Corona-Regeln mit sich bringt. So hat das Bayerische Kabinett die Regeln nochmals nachgeschärft. Zudem besteht seit 11. November in Bayern wieder der Katastrophenfall.

Die Krankenhaus-Ampel zeigt künftig bereits Gelb, wenn 450 Intensivbetten landesweit belegt sind. Dann gilt dort wo bislang medizinische Masken ausreichten generell FFP2-Maskenpflicht.

Wo bislang die 3G-Regel galt - also Einlass nur für Geimpfte, Genesene oder negativ Getestete -, soll fortan die 3G-plus-Regel gelten, die einen PCR-Test statt eines Schnelltests vorsieht. Wo zuvor 3G-plus ausreichte, gelte dann nunmehr 2G (geimpft, genesen) - ausgenommen von der Regel blieben Einzelhandel und Personennahverkehr. Darüber hinaus bleibt es etwa im Hochschulbereich und bei Ausbildungseinrichtungen weiterhin bei 3G. Für Clubs, Diskotheken oder Bordells gilt verpflichtend 2G, d.h. kein Einlass für Menschen, die ungeimpft oder nicht genesen sind.

Auf Rot springt die Ampel, wenn landesweit 600 Intensivbetten belegt sind, worauf dann flächendeckend auf 2G umgestellt werden soll. Ausnahme sind die Gastronomie und körpernahe Dienstleistungen wie Friseure und Fußpflege, wo 3G plus gilt. In praxi bedeute dies: Der Restaurant- oder Friseurbesuch ist für Ungeimpfte und nicht Genesene nur noch mit PCR-Test möglich. Am Arbeitsplatz gilt für Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten grundsätzlich die 3G-Regel, d.h dass sich Mitarbeiter mindestens testen lassen müssen.

Informationsquellen

PM Bayerische Staatskanzlei vom 23. November 2021

15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Coronavirus.Bayern.de

Robert Koch-Institut: COVID-19-Dashboard

Fallzahlen von Coronavirusinfektionen in Bayern (Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit) 

FAQ - Katalog (Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration) 

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Rückblick

Am Montag, den 23. August traten mit Einführung der sogenannten 3G-Regel neue Corona-Regeln in Kraft. "3G" steht für getestet, genesen und geimpft was künftig quasi als Eintrittskarte für vielerlei Aktivitäten in Innenräumen gilt. Und zwar immer dann, wenn die 7-Tage-Inzidenz eines Landkreises oder einer Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen bei 35 oder mehr liegt.

Demnach sind Testungen bei einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr insbesondere Voraussetzung für

  • die Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (z. B. öffentliche und private Veranstaltungen i. S. d. § 7   der 13. BayIfSMV, Sport- und Kulturveranstaltungen)
  • den Zugang zur Innengastronomie
  • die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen in geschlossenen Räumen
  • Zugang zu geschlossenen Räumen von bestimmten Freizeiteinrichtungen
  • Sportausübungen in geschlossenen Räumen
  • und Beherbergungen. Hier gilt ein Testnachweiserfordernis bei Ankunft sowie zusätzlich alle weiteren 72 Stunden.

Bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr gilt: 3G ist Voraussetzung für die Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, den Zugang zur Innengastronomie, die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen in geschlossenen Räumen, den Zugang zu geschlossenen Räumen von bestimmten Freizeiteinrichtungen, die Sportausübung in geschlossenen Räumen sowie die Beherbergungen. Hier gilt ein Testnachweiserfordernis bei Ankunft sowie zusätzlich alle weiteren 72 Stunden.

Sport- und Kulturevents

Große Sport- und Kulturveranstaltungen sind künftig inzidenzunabhängig unter den bisherigen Voraussetzungen - etwa die Vorlage eines Testnachweises - möglich. Bayern erhöht zudem die zulässige Höchstzuschauerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen.

Unter Beachtung der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Plätzen gewahrt ist, erhöht sich die Zuschauerzahl auf bis zu 50 Prozent der Kapazität der jeweiligen Veranstaltungsstätte, höchstens aber auf 25.000 Zuschauer mit festen Sitzplätzen.

Ausnahmen

Ausgenommen von der Testnachweispflicht sind weiterhin vollständig Geimpfte (ab Tag 15) sowie Genesene. Auch Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Regelung ausgenommen.

Die Änderungen sind in der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung nachzulesen.

Lockdown-Phasen

Der Lockdown "Light" bzw. auch als "Teil-Lockdown" bekannt, begann am 2. November 2020. Dieser wurde ab 9. Dezember verschärft und am 16. Dezember vom deutschlandweiten "Harten Lockdown" abgelöst. Aufgrund hoher Infektionszahlen wurden die Maßnahmen des "Harten Lockdowns" nochmals verschärft und zunächst bis 31. Januar verlängert. Auf dem Bund-Länder-Gipfel erfolgte am 19.01. 2021 der Beschluss einer weiteren Verlängerung bis zum 14. Februar, dann bis zum 7. März 2021. Am 4. März beschlossen Bund und Länder abermals eine Lockdown-Verlängerung - mit inzidenzabhängigen Lockerungen - abermals verlängert bis zum 23. April. Am 24. April trat die "Bundesnotbremse“ in Kraft. Seit 21. Mai tritt die Bundesnotbremse bei einer 7-Tages-Inzidenz <100 außer Kraft. Stattdessen gelten dann landesrechtliche Bestimmungen mit variablen Lockerungsschritten. Seit 7. Juni ist die 13. BayIfSMV in Kraft.

Informationsquellen

Coronavirus.Bayern.de

Robert Koch-Institut: COVID-19-Dashboard

Fallzahlen von Coronavirusinfektionen in Bayern (Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit) 

FAQ - Katalog (Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration) 

Institut für Prävention und Sportmedizin

Lockerungsschritte ab 7. Juni 2021

Seit über einem Jahr wird unser alltägliches Leben von der Corona-Pandemie regelrecht vereinnahmt. Geplagt vom unüberschaubaren Vorschriftenwirrwarr, ständig wechselnden Regularien sowie dem Inzidenz-Jojo in den Städten und Landkreisen hält man kaum noch Schritt den Durchblick zu behalten. Dass die massiven Einschnitte den Menschen zunehmend auf den Zeiger gehen bzw. sie der medialen Dauerberieselung überdrüssig geworden sind ist wohl keinem zu verdenken. Eingeschränkte Reise- und Bewegungsfreiheit, inzidenzabhängige Regelungen wie Kontaktbeschränkungen, Ausgangssperren, Maskenpflicht, Testpflicht usw. schüren die Sehnsucht nach Entspannung und Normalität. Kein Wunder, wenn die Psyche nach all den Querelen buchstäblich reif für die "Insel" ist. Das Bedürfnis nach Tapetenwechsel, Bewegung, Freiheit, Urlaub, Naturgenuss und Sozialkontakte wächst unaufhörlich.

Der Coronavirus hat den Lebensnerv des Tourismus heftig getroffen, doch mit der neuen 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) treten ab dem 7. Juni 2021 für den Inzidenzbereich <100 spürbare Lockerungsmaßnahmen in Kraft. Kernpunkte: Die Innengastronomie darf wieder öffnen, bei einer Inzidenz unter 50 auch ohne Tests von Gästen. Bei Inzidenz zwischen 50 und 100 dürfen sich 10 Personen aus max. drei Haushalten, bei Inzidenz unter 50 dann 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten gemeinsam aufhalten, wobei Geimpfte und Genesene nach Vorgabe des Bundesrechts bei privater Zusammenkunft oder ähnlichen sozialen Kontakten wie bisher nicht mitzählen.

Inzidenzabhängige Regelungen auf einen Blick

Inzidenz bis einschließlich 50:

Inzidenz zwischen 50 und 100:

Es gibt es nur noch zwei Inzidenschwellen: Gebiete mit Inzidenz unter 50 und Gebiete mit Inzidenz zwischen 50 und 100. Der bisherige Inzidenzbereich unter 35 entfällt. Außerdem wird der bisherige Katastrophenfall in Bayern aufgehoben. In Gebieten mit einer Inzidenz über 100 gilt die Bundesnotbremse künftig eins zu eins womit ergänzende bayerische Regelungen entfallen.

Auszug aus der Pressemitteilung (Bericht aus der Kabinettssitzung vom 4. Juni 2021)

3. Im Rahmen der neuen 13. Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) gelten für den Inzidenzbereich <100 folgende Maßnahmen:

• Allgemeine Kontaktbeschränkung: Bei Inzidenz zwischen 50 und 100 dürfen sich 10 Personen aus max. drei Haushalten, bei Inzidenz < 50 dann 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten gemeinsam aufhalten. Wie bereits bisher zählen Geimpfte und Genesene nach Vorgabe des Bundesrechts bei privater Zusammenkunft oder ähnlichen sozialen Kontakten nicht mit.

• Geplante öffentliche und private Veranstaltungen aus besonderem Anlass (Geburtstags-, Hochzeits-, Tauffeiern, Beerdigungen, Vereinssitzungen etc.) werden wieder möglich: Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 draußen bis 50,  drinnen bis 25 Personen – bei einer Inzidenz unter 50 draußen bis 100, drinnen bis 50 Personen (zuzüglich Geimpfte und Genese nach Vorgabe des Bundesrechts). Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 bedürfen nicht Geimpfte oder  Genesene eines negativen Tests.

• Gastronomie: Die Innengastronomie wird geöffnet und die Gastwirtschaften können drinnen wie draußen bis 24 h (bisher 22 h) bei einer Inzidenz unter 100 offenbleiben. Ein negativer Test ist nur bei Inzidenz zwischen 50 und 100 erforderlich. Am Tisch gilt die allgemeine Kontaktbeschränkung. Die Regelungen zur Maskenpflicht bleiben bestehen. Reine Schankwirtschaften bleiben indoor geschlossen.

• Hotellerie, Beherbergung: Zimmer können künftig an alle Personen vergeben werden, die sich nach den neuen allgemeinen Kontaktbeschränkungen zusammen aufhalten dürfen (10 Personen, bei Inzidenz zwischen 50 und 100 aus max. drei Haushalten). In Gebieten mit einer Inzidenz < 50 muss jeder Gast künftig nur noch bei der Ankunft (nicht mehr wie bisher alle 48 Stunden) einen negativen Test vorweisen, in Gebieten mit einer Inzidenz zwischen 50 und 100 bleibt es bei Tests alle 48 Stunden.

• Freizeiteinrichtungen: Solarien, Saunen, Bäder, Thermen, Freizeitparks, Indoorspielplätze und vergleichbare Freizeiteinrichtungen, Schauhöhlen, Besucherbergwerke, Stadt- und Gästeführungen, Spielbanken/Spielhallen und Wettannahmestellen können mit Infektionsschutzkonzept wieder öffnen. In Gebieten mit einer Inzidenz zwischen 50 und 100 ist ein negativer Test erforderlich. Prostitutionsstätten, Clubs und Diskotheken bleiben geschlossen.

• Kulturelle Veranstaltungen: Veranstaltungen unter freiem Himmel sind ab dem 7. Juni bei fester Bestuhlung mit bis zu 500 Personen zulässig. Bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 bedarf es eines Tests. Für kulturelle Veranstaltungen drinnen wie draußen können künftig nicht nur feste Bühnen, sondern wieder alle geeigneten Stätten genutzt werden (Hallen, Stadion etc.), wenn sie ausreichend Platz bieten, um einen sicheren Abstand der Besucher zu gewährleisten.

• Sport: Für alle wird Sport (kontaktfreier ebenso wie Kontaktsport) indoor wie outdoor in allen Gebieten mit einer Inzidenz <100 ohne feste Gruppenobergrenzen möglich, in Gebieten mit einer Inzidenz zwischen 50 und 100 allerdings nur für Teilnehmer, die einen aktuellen negativen Test vorweisen können. Es ist die gleiche Anzahl an Zuschauern möglich wie bei kulturellen Veranstaltungen, unter freiem Himmel also 500 Personen (bei fester Bestuhlung). Auf Sportanlagen wird die Zahl der Teilnehmer im Rahmenkonzept nach der Größe der Sportanlage sachgerecht begrenzt.

• Bundesnotbremse eins zu eins: In Gebieten  mit einer Inzidenz >100 gilt die Bundesnotbremse künftig eins zu eins. Es gibt keine ergänzenden bayerischen Regelungen mehr. Für die Ausgangssperre heißt das, dass – wie vom Bund vorgesehen – zwischen 22 und 24 Uhr im Freien künftig körperlichen Bewegung erlaubt ist („Hamburger Modell“). Es besteht die Hoffnung, dass die Inzidenzen dauerhaft und flächendeckend so stark sinken, dass es künftig nur wenige Gebiete gibt, die noch von der Bundesnotbremse erfasst werden.

• Entbürokratisierung: Zusätzliche Allgemeinverfügungen der Kreisverwaltungsbehörden sind nicht mehr erforderlich. Alle Regelungen ergeben sich direkt aus der Verordnung selbst. Quelle Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Inzidenzabhängige Regeln für den Sportbetrieb

Das wichtigste für Sportler: Die Sportausübung und die praktische Sportausbildung ist in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 mit Testnachweis ohne Personenbegrenzung zulässig. Ohne Testnachweis ist kontaktfreier Sport in Gruppen von bis zu 10 Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt. In Landkreisen und kreisfreien Städten, mit einer 7-Tage-Inzidenz <50 ist Sport jeder Art ohne Personenbegrenzung gestattet. Geimpfte und Genesene zählen wie bisher nicht mit.

 Aktuell geltende Corona-Bestimmungen sind in der Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verankert, während über bundesweite Reisebeschränkungen die Bundesregierung Auskunft gibt. 

Auszüge aus der <Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung> vom 5. Juni 2021

§ 4 Testnachweis

Soweit in dieser Verordnung für die Nutzung oder die Zulassung zu bestimmten Einrichtungen, Betrieben oder Bereichen die Vorlage eines Nachweises hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Testnachweis) vorgesehen ist, gilt:

1. Es ist ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis

a) eines PCR- oder POC-Antigentests oder

b) eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests)

nachzuweisen, das den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) entspricht.

2. Testnachweise sind nur in Landkreisen und kreisfreien Städten erforderlich, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 überschritten wird, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist.

3. Asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises (geimpfte Personen) oder Genesenennachweises (genesene Personen) sind, sowie Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises ausgenommen.

4. Auf einen Testnachweis kann grundsätzlich verzichtet werden, wenn in der Einrichtung, dem Betrieb oder Bereich die einzelne Person keinen bestimmten festen Platz nutzt und es auch im Übrigen aufgrund des dort üblichen Nutzerverhaltens unwahrscheinlich ist, dass die einzelne Person eine längere Zeit einem engen räumlichen Kontakt zu bestimmten Personen eines anderen Hausstands ausgesetzt ist, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist; im Zweifelsfall entscheiden die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden.

§ 6 Allgemeine Kontaktbeschränkung

(1) 1 Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet

1. in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen nicht überschritten wird,

2. in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, in Gruppen von bis zu zehn Personen.

2 Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. 3Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen den Angehörigen desselben Hausstands, ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts stattfinden, bleiben unberührt.

(2) Für geimpfte und genesene Personen gelten die Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung entsprechend.

(3) Abs. 1 gilt nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.

§ 12 Sport

(1) 1 Die Sportausübung und die praktische Sportausbildung ist nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig:

1. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 ist

a) mit Testnachweis nach Maßgabe von § 4 Sport jeder Art ohne Personenbegrenzung und

b) im Übrigen ohne Testnachweis kontaktfreier Sport in Gruppen von bis zu 10 Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren

erlaubt.

2. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschritten wird, ist Sport jeder Art ohne Personenbegrenzung gestattet.

(2) 1 Bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel ist die Anwesenheit von bis zu 500 Zuschauern einschließlich geimpfter und genesener Personen mit festen Sitzplätzen zulässig. 2In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstzuschauerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird. 3In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, müssen die Besucher einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 vorlegen. 4Es erhalten darüber hinaus nur solche Personen Zutritt zur Sportstätte, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.

(3) 1 Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Tanzschulen, Fitnessstudios und anderen Sportstätten ist für die in Abs. 1 genannten Zwecke zulässig, wobei gleichzeitig nur so viele Personen anwesend sein dürfen, wie sie im Rahmen des von den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts möglich sind. 2In Sportstätten gilt FFP2-Maskenpflicht, soweit kein Sport ausgeübt wird; für das Personal von Sportstätten gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske. 3§ 20 bleibt unberührt.

(4) 1 Der Veranstalter hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. 2Dies gilt nicht für den Sportbetrieb ohne Zuschauer in Freiluftsportanlagen, sofern lediglich gesonderte WC-Anlagen (ohne Duschen und Umkleiden) in geschlossenen Räumen geöffnet werden.

§ 15 Gastronomie

(1) Gastronomische Angebote dürfen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen unter folgenden Voraussetzungen zur Verfügung gestellt werden:

1. Gastronomische Angebote dürfen nur zwischen 5 Uhr und 24 Uhr zur Verfügung gestellt werden.

2. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen allen Gästen, soweit diese nicht dem in § 6 Abs. 1 genannten Personenkreis angehören, gewährleistet ist.

3. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 liegt, bedürfen Gäste aus mehreren Hausständen an einem Tisch eines Testnachweises nach Maßgabe von § 4.

4. In Gebäuden und geschlossenen Räumen besteht für das Personal, soweit es in Kontakt mit Gästen kommt, Maskenpflicht sowie für Gäste, solange sie nicht am Tisch sitzen, FFP2-Maskenpflicht.

5. Der Betreiber hat nach Maßgabe des Rahmenkonzepts, das von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekanntgemacht wird, ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

6. Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Gäste nach Maßgabe von § 5 zu erheben.

(2) 1 Erlaubnisbedürftige reine Schankwirtschaften nach den § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 des Gaststättengesetzes dürfen nur unter freiem Himmel öffnen. 2Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) 1 Zulässig sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. 2In Gebäuden und geschlossenen Räumen besteht für das Personal, soweit es in Kontakt mit Kunden kommt, Maskenpflicht sowie für Kunden FFP2-Maskenpflicht. 3Erworbene Speisen und Getränke zum Mitnehmen dürfen nicht am Ort des Erwerbs oder in seiner näheren Umgebung verzehrt werden.

§ 16 Beherbergung

Übernachtungsangebote von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften dürfen unter folgenden Voraussetzungen zur Verfügung gestellt werden:

1. Jeder Übernachtungsgast hat ohne Rücksicht auf die 7-Tage-Inzidenz vor Ort bei seiner Ankunft einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 vorzulegen.

2. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 bedürfen Gäste zusätzlich für jede weiteren 48 Stunden eines Testnachweises nach Maßgabe von § 4.

3. Gäste dürfen in einem Zimmer oder einer Wohneinheit nur im Rahmen der nach § 6 bestehenden Kontaktbeschränkungen untergebracht werden.

4. Der Betreiber stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass zwischen Gästen, die nicht in einem Zimmer oder einer Wohneinheit untergebracht sind, und zwischen Gästen und Personal grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird.

5. Für das Personal, soweit es in Kontakt mit Gästen kommt, sowie für die Gäste, solange sie sich nicht am Tisch des Restaurantbereichs oder in ihrer Wohneinheit befinden, gilt Maskenpflicht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

6. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts für Beherbergungsbetriebe auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

7. Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Gäste nach Maßgabe von § 5 zu erheben.

§ 26 Alkoholverbot

1 Der Konsum von Alkohol ist auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt. 2Die konkret betroffenen Örtlichkeiten sind jeweils von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegen. Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Sonderregelung für genesene oder vollständig geimpfte Personen

Die drei „G's“ spielen im Alltagsleben bzw. bei Reisen zunehmend eine entscheidende Rolle: Geimpft, Genesen, Getestet. Von der inzidenzabhängigen Regel (siehe oben) sind Getestete, Genesene oder Geimpfte ausgenommen, d.h. diese dürfen mit beliebig vielen Personen zusammen Sport im Freien betreiben. Außerdem werden sie bei den Kontaktbeschränkungen nicht mehr dazu gerechnet, weshalb sie sich mit mehr Personen gleichzeitig treffen können (Geimpfte zählen bei zahlenmäßigen Angaben z.B. der Außengastro nicht zu den genannten Zahlen). Ebenso gilt keine Ausgangssperren mehr für sie. Auch die Quarantänebestimmungen entfallen, außer die Person reist aus einem Virusvariantengebiet ein. Die Maskenpflicht und Abstandsregeln müssen jedoch weiter eingehalten werden.

Als Nachweis sollten jeder Radfahrer bei Gruppenausfahrten seinen Impfpass dabei haben. In Bayern bzw. deutschlandweit gilt: Ab dem 15. Tag nach der letzten nötigen Impfung gegen Corona (mit einem oder mehreren der vom Paul-Ehrlich-Institut genannten Impfstoffe) gilt man als vollständig geimpft, solange man keine Corona-Symptome zeigt und keine aktuelle Infektion nachgewiesen wurde.

Lockerungen für Geimpfte: vollständig gegen Covid-19 geimpfte Personen werden negativ Getesteten gleichgestellt und bestimmte Lockerungen zuerkannt. Unter anderem sind Menschen mit vollständiger Corona-Impfung - also in der Regel mit zwei verabreichten Impfdosen - von Testpflichten und von den nächtlichen Ausgangsbeschränkungen befreit. Bei der Zahl der maximal erlaubten Kontakte werden vollständig Geimpfte nicht mitgezählt. 

Generell gilt: Wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz fünf Tage lang unter 100 ist, gilt die Inzidenz als stabil. Zwei Tage sind nach dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zur Umsetzung der Außengastronomie-Öffnungen vorgesehen. Am 8. Tag können die Öffnungsschritte erfolgen. Umgekehrt ist die Lage instabil, sobald drei Tage lang die Inzidenz von 100 überschritten wird. Dann gilt nach weiteren zwei Tagen wieder die Bundesnotbremse.

Kinder unter 14 Jahren sowie Geimpfte und Genesene bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Außerdem sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie Geimpfte und Genesene von der Testpflicht ausgenommen.

Tröpfcheninfektion (Aerosole)

Nach derzeitigen Erkenntnissen wird das Coronavirus SARS-CoV-2 vor allem direkt von Mensch zu Mensch übertragen, z. B. beim Sprechen, Singen, Husten oder Niesen. Bei der Übertragung spielen Tröpfchen wie beispielsweise Aerosole (feinste luftgetragene Flüssigkeitspartikel und Tröpfchenkerne) welche längere Zeit in der Luft schweben können, eine wichtige Rolle. Gegen eine direkte Infektionsgefahr (Sprechen oder Anhusten über kurze Distanz) schützen Mindestabstände, Masken und Schutzwände in Innenräumen. Eine indirekte Infektionsgefahr stellen indes Aeorosole dar, bei denen sich winzige Aerosolpartikel in Räumen ausbreiten und so die Virenlast erhöhen können. So weit so gut, doch wie schaut es damit eigentlich im Freien aus? Da der Infektionsweg über virushaltige Tröpfchen von Covid-Patienten und deren Aufnahme über die Schleimhäute von Nase, Mund und Augen erfolgt, ist allein schon durch die massive Luftverdünnung im Freien eine Infektionsgefahr nahezu ausgeschlossen - vorausgesetzt der Mindestabstand von 1,5 Metern wird eingehalten.

Fokus-Online berichtete am 7.03., dass die Wahrscheinlichkeit, sich im Freien mit dem Virus zu infizieren, deutlich geringer ist als in geschlossenen Räumen - was sowohl für die ursprüngliche Variante des Coronavirus als auch bei den Mutationen zutrifft. Aerosole (winzige Tröpfchen in der Luft) spielen eine entscheidende Rolle bei der Übertragung des Coronavirus. Diese werden laut Experten draußen schneller ungefährlich. "Das hat damit zu tun, dass die Luftzirkulation im Freien sehr viel größer ist. Sie haben Windverwehungen, und dadurch kommt natürlich sehr schnell ein Verdünnungseffekt zum Tragen", erklärte Nico Mutters, Leiter des Instituts für Hygiene und Öffentliche Gesundheit am Universitätsklinikum Bonn, der DW. Halten sich viele Personen in nicht ausreichend belüfteten Innenräumen länger auf, kann es verstärkt zur Produktion und Anreicherung von Aerosolen kommen was eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 durch Aerosole begünstigt.

Birgit Wehner, Aerosolforscherin am Leibniz-Institut für Troposphärenforschung, sagt, dass Tröpfchen, die ausgeatmet würden, draußen schneller abtrocknen und dann auch schneller verdünnt würden. Wenngleich Studien bestätigen, dass die Gefahr sich im Freien anzustecken, äußerst gering ist, so ist man insbesondere bei größeren Menschenansammlungen - verbunden mit geringen Abständen - selbst im Freien vor einer Ansteckung dennoch nicht gefeit. Nichtsdestoweniger stellte eine Untersuchung in China beispielsweise fest, dass von 7324 gemeldeten Infektionen nur eine einzige im Freien nachweisbar war. Auch das renommierte Robert Koch-Institut - zentrale Einrichtung der Bundesregierung auf dem Gebiet der Krankheitsüberwachung und –prävention - bestätigt, dass Übertragungen im Außenbereich insgesamt sehr selten vorkämen.

Wie der WDR am 23.02.21 vermeldete sind sich die meisten Experten darin einig, dass es sehr unwahrscheinlich ist, sich im Freien anzustecken. Gerhard Scheuch (forscht seit langem auf dem Gebiet der Aerosole) sagte der Bio-Physiker am 22.02.21 in der ARD-Sendung "livenachneun", dass draußen die Gefahr "überhaupt nicht gegeben sei". Und weiter: "Wenn man draußen ist und sich an der frischen Luft bewegt, dann ist die Gefahr bei Null".

Ein Risiko bestehe allenfalls, wenn man sich längere Zeit gegenübersteht und sich in geringem Abstand (< 1 Meter) unterhält, worauf auch Christof Asbach, Präsident der Gesellschaft für Aerosolforschung, im Gespräch mit dem WDR hinwies. Wenn man sich längere Zeit gegenüberstehe, womöglich noch in einer Gruppe, dann gebe es mehr Partikel in der Luft und die Situation werde kritischer. Die Aerosol-Partikel, die möglicherweise Viren enthalten, würden sich aber vor allem in Innenräumen anreichern. "Im Außenbereich werden diese abtransportiert und dann passiert sowas nicht", so Asbach.

Auf die Frage, ob die Ansteckungsgefahr beim Sport im Freien durch heftigere Atmung größer ist antwortet Aerosol-Forscher Asbach: "Wenn ich rausgehe, also spazieren gehe oder Fahrrad fahre, also in Bewegung bin, dann muss ich mir eigentlich keine Sorgen machen, dass ich mich anstecke, das Risiko ist extrem gering".

Für Radfahrer, Mountainbiker, Läufer usw. die ungern solo Außensport betreiben, sind diese wissenschaftlichen Erkenntnisse auf alle Fälle überaus erfreulich. Bleibt zu hoffen, dass dies zu baldigen Lockerungen (kontaktloser Outdoor-Gruppensport) führt was z.B. das Sportvereinsleben nach langer Zwangspause wieder reaktivieren und die Kündigungswelle der Mitglieder stoppen würde.

Im vergangenen Jahr versetzte eine niederländische Studie insbesondere Outdoorsportler in Angst und Schrecken. Demzufolge wurden Radfahrern geschwindigkeitsabhängige Abstände von bis zu 20 Metern nahe gelegt, um nicht in eine virenverseuchte Aerosol-Partikelwolke hinein zu geraten. Die Studie war und ist allerdings umstritten, da sie in einem Windkanal und nicht unter realen Bedingungen - sprich im Freien - durchgeführt wurde. Ulrich Grünewald vom Quarks-Wissenschaftsteam gibt daher Entwarnung, da in einem Windkanal völlig andere Bedingungen als im Freien an der frischen Luft herrschen. "Die Aerosohle sind so klein und leicht, dass sie ganz schnell verweht werden und eigentlich keine Rolle mehr spielen", so Grünewald (vorausgesetzt der Mindestabstand von mehr als 1,50 Metern wird eingehalten). 

Lockdown-Phasen

Der Lockdown "Light" bzw. auch als "Teil-Lockdown" bekannt, begann am 2. November 2020. Dieser wurde ab 9. Dezember verschärft und am 16. Dezember vom deutschlandweiten "Harten Lockdown" abgelöst. Aufgrund hoher Infektionszahlen wurden die Maßnahmen des "Harten Lockdowns" nochmals verschärft und zunächst bis 31. Januar verlängert. Auf dem Bund-Länder-Gipfel erfolgte am 19.01. 2021 der Beschluss einer weiteren Verlängerung bis zum 14. Februar, dann bis zum 7. März 2021. Am 4. März beschlossen Bund und Länder abermals eine Lockdown-Verlängerung - mit inzidenzabhängigen Lockerungen - abermals verlängert bis zum 23. April. Am 24. April trat die "Bundesnotbremse“ in Kraft. Ab 21. Mai tritt die Bundesnotbremse bei einer 7-Tages-Inzidenz <100 außer Kraft. Stattdessen gelten dann landesrechtliche Bestimmungen mit variablen Lockerungsschritten. Seit 7. Juni ist die 13. BayIfSMV in Kraft.

Informationsquellen

Dreizehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Verordnung tritt am 7. Juni 2021 in Kraft und mit Ablauf des 4. Juli 2021 außer Kraft)

Coronavirus.Bayern.de

Robert Koch-Institut: COVID-19-Dashboard

Fallzahlen von Coronavirusinfektionen in Bayern (Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit) 

FAQ - Katalog (Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration) 

Institut für Prävention und Sportmedizin

**Take care and stays healthy**

 Das Institut für Prävention und Sportmedizin unter Leitung von Dr. med. Frank Möckel gibt wichtige (Sportler-) Tipps.

In den meisten bayerischen Städten/Ortschaften gilt an hoch frequentierten Plätzen, Fußgängerzonen oder belebten Gassen eine Maskenpflicht, die im übrigen in aller Regel auch für Radfahrer gilt! Dasselbe gilt für das Essen und Trinken in gekennzeichneten "Maskentragepflicht-Bereichen", d.h. selbst im Gehen oder Fahren (Rad) darf der Mund-Nasen-Schutz dort zum Essen/Triken nicht abgenommen werden. Da Lokale/Restaurants/Gaststätten/Imbissstuben trotz Schließung häufig Speisen zum Mitnehmen ("To Go") anbieten sollte man sich über dessen Verzehr vor Ort beim Verkäufer informieren ob bzw. wo es erlaubt ist (vor dem Lokal, Grundstück, Parkplatz etc.). Laut Bayerisches Innenministerium ist nur die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause erlaubt, d.h. nicht der „Verzehr vor Ort“. Zuständige Behörden verfügen zwar einen Ermessenspielraum (z.B. bei Einsicht oder Vorliegen einer Fahrlässigkeit), trotzdem können Verstösse mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden.

Bund und Länder appelieren eindringlich, auf nicht notwendige Reisen zu verzichten. Da Hotels und Pensionen nur Übernachtungsgäste aus nicht touristischen Zwecken (z.B. unabdingliche geschäftliche Reisen) beherbergen dürfen bzw. Gastronomie geschlossen bleibt, sind private Mehrtagesausflüge oder Wochenend-Trips ohnehin nicht möglich. 

FFP2-Masken

Der Präsident der Gesellschaft für Aerosolforschung, Christof Asbach erklärte gegenüber der Deutschen Presse-Agentur, dass FFP2-Masken für den Arbeitsschutz gemacht sind und mindestens acht Stunden am Tag halten. Wichtig zu wissen: Die angegebene Zeitdauer gelte auch, wenn man die Zeit beim Tragen etwa im Bus und beim Einkaufen aufaddiere. „Mit acht Stunden ist man auf der sicheren Seite“, sagte Asbach. 

Aktuell fördert das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ein Forschungsprojekt an der Fachhochschule Münster und der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Hierbei untersuchen Wissenschaftler praktische Verfahren, die das Infektionsrisiko im Falle von Mehrfachverwendung von FFP2-Masken reduzieren helfen. Bisherige Ergebnisse wurden in einem Informationsflyer veröffentlicht.

Die Wissenschaftler empfehlen eine FFP2-Maske nicht an aufeinanderfolgenden Tagen zu tragen, sondern frühestens wieder ab dem siebten Tag. Zudem raten sie diesen „Trockenzyklus“ maximal nur fünf Mal zu wiederholen und dann die getragene FFP2-Maske im Hausmüll zu entsorgen. 

Lockdown Light

Um die rasante Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, wurde von Bund und Länder ein sogenannter "Wellenbrecher-Shutdown" beschlossen,  der am 2. November bis zum Ende des Monats in Kraft trat und zunächst bis zum 20. Dezember mit verschärften Regelungen sowie ein zweites Mal bis zum 10. Januar 2021 verlängert wurde. Anders als beim ersten Lockdown im Frühjahr sind die Vorschriften zwar weniger streng gefasst ("Teil-Lockdown"), trotzdem greifen die Maßnahmen ins gesellschaftliche Zusammenleben bzw. in die Privatsphäre eines jeden Bürgers ein. Freizeiteinrichtungen wie Theater, Opern, Konzerthäuser, Messen, Kinos, Freizeitparks, Schwimmbäder, Saunen, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Tanzschulen, Bordelle und Indoorsport werden ebenso geschlossen wie Gastronomiebetriebe, Bars und Clubs. Alle Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt. Dazu wird der Amateursport sowie das kulturelle Leben lahm gelegt. Gleichsam gilt ein Beherbergungsverbot für touristische Übernachtungen. 

Corona-Beschränkungen

Betreffend Sport & Freizeit (siehe Fettschrift unten) ein Auszug der Regelungen, auf den u.a. auch der Bayerische Radsportverband hinweist:

1. Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden geschlossen. Dazu gehören

Theater, Opern, Konzerthäuser, und ähnliche Einrichtungen, Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen, der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.

2. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt. Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden.

Bisher konnten ab Phase Gelb der Bayerischen Corona-Ampel (7-Tage-Inzidenz von über 35 Corona-Infizierte pro 100 000 Einwohner) Städte und Gemeinden auf frequentierten Plätzen / Fußgängerzonen eine Maskenpflicht anordnen. Doch mit Inkrafttreten des "Lockdown 2.0" ist die sogenannte Corona-Ampel binnen zwei Wochen Gültigkeit schon wieder Geschichte. Statt regional differenzierte Regeln gelten nun landesweit einheitliche Vorschriften.

Für Radfahrer liegt in punkto Maskenpflicht der "Teufel" im Detail. Grundsätzlich gilt in dafür ausgewiesenen Bereichen die Maskenpflicht unabhängig davon, mit welchem Verkehrsmittel man unterwegs ist. Doch Städte, Landkreise und Gemeinden schöpfen mitunter ihren Ermessensspielraum aus. So schreibt z.B. die Stadt Schwandorf Radfahrern und motorisierten Zweiradfahrern keine Maskenpflicht vor solange sie radeln/fahren (erst wenn vom Gefährt abgestiegen wird besteht Tragepflicht). In Regensburg hingegen gilt dort - ob fahrend oder stehend - generell die Pflicht eines Mund-Nase-Schutzes. Daraus folgt, dass sich Radfahrer zu erkundigen haben welche Vorschrift für sie exakt gilt. 

Es steht außer Frage, dass ein hohes Maß an Eigenverantwortung hilft, das Infektionsrisiko einzudämmen. Wie effektiv sich die eingeleiteten Maßnahmen letzten Endes erweisen, hängt zu einem Gutteil vom disziplinierten Verhalten der Bevölkerung ab. Zur unumgänglichen Kontaktbeschränkung äußerte sich Ministerpräsident Markus Söder am 2. November gegenüber der WELT: „Es gibt auf der ganzen Welt kein anderes Konzept als das Reduzieren von Kontakten, um auf Corona zu reagieren“, so Söder. „Wenn es ein besseres, leichteres gäbe, würden wir es ja sofort anwenden.“ Hinzukomme, dass der jetzige Lockdown milder sei als im Frühjahr und in anderen europäischen Ländern.

Abschließendes Statement: Radfahren ist gesund, denn Bewegungsaktivität an frischer Luft stärkt das Immunsystem und - was geflissentlich untergeht - es tut auch der Psyche gut. Ein ganzheitlicher Vorteil, der dem heimtückischen Virus SARS-CoV-2 Widerstandskraft entgegensetzt.  

Rückblick

Update, Stand 14. Juli: Für Einreisende in die Bundesrepublik Deutschland, die sich innerhalb der letzten 14 Tage vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, kann gemäß den jeweiligen Quarantäneverordnungen der zuständigen Bundesländer, eine Pflicht zur Absonderung bestehen. Das Robert-Koch-Insitut listet aktuell alle Staaten auf, in denen ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht.  

Die Öffnung von Biergärten, Gastronomie und Tourismus ebnet ein stückweit den Weg zur Normalität. Seit Pfingsten haben Hotels wieder für Touristen geöffnet. Allerdings gelten nach wie vor Hygieneregeln. 

Söder appelliert angesichts der unsicheren Situation mit Grenzschließungen aberrmals den Pfingsturlaub heimatnah zu verbringen: "Es gibt bis dahin ein hervorragendes Angebot in Bayern und keinen Anlass in benachbarte Länder fahren zu müssen."

Informationsquellen

Tagesaktuelle Informationen zu den neuesten Entwicklungen in Bayern, sowie zur Ausbreitung von Sars-CoV-2 und aktuelle Schutzmaßnahmen stellt das bayerische Gesundheitsministerium gebündelt zur Verfügung. 

Über geltende Vorschriften gibt die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung rechtsverbindlich Auskunft. Da diese Verfügungen mitunter im Wochen-Rhythmus aktualisiert werden ist es wichtig auf die Geltungdauer zu achten, d.h. wann sie in Kraft bzw. außer Kraft tritt. 

Die Bayerische Staatsregierung kündigte am 22. Juni weitere Lockerungsmaßnahmen zur schrittweisen Annäherung an die Normalität an.

Nach einer positiven Bestandsaufnahme nach den Pfingstferien und einer stabilen Entwicklung des Infektionsgeschehens im Zuge der Coronakrise hat die Bayerische Staatsregierung weitere Maßnahmen des Sportlebens beschlossen, die ab dem 22. Juni in Kraft treten. Basis aller Lockerungen ist weiterhin das Einhalten einer Abstandsregelung von mindestens 1,5 Metern sowie eine Maskenpflicht in bestimmten öffentlichen Bereichen. Ebenso sollte in geschlossenen Räumen weiterhin für ausreichend Belüftung gesorgt werden.

Laut Bericht aus der Kabinettssitzung vom 16. Juni 2020 der Bayerischen Staatsregierung:

"Im Bereich des Sports kann ab dem 22. Juni 2020 die Wiederaufnahme des Lehrgangsbetriebs erfolgen. Die bislang geltenden Obergrenzen für den Outdoor- und Indoor-Sport (bisher 20 Personen) werden aufgehoben. Die künftige Teilnehmerbegrenzung ergibt sich für den Innen- und Außenbereich aus den jeweiligen konkreten räumlichen Rahmenbedingungen (Raumgröße, Belüftung)."

Somit wurde die bisher geltende Personenbegrenzung für Gruppenausfahrten im Freien aufgehoben. 

 Bei zu geringem Abstand (Windschattenfahren) gilt zu beachten, dass durch ausgeatmete Viren-Aerosole latentes Infektionsrisiko besteht (siehe Studie »Social Distancing v2.0: During Walking, Running and Cycling«). 

Für die bisher zulässige Gastronomie wird ab 22. Juni 2020 die zulässige Öffnungszeit auf 23 Uhr verlängert.

Weitere nützliche Informationsquellen

  • Tourismusverbände
  • Landratsämter
  • lokale Tourist-Informationsstellen - vorzugsweise mit offizieller "I-Marke für zertifzierte Tourist-Info" (DTV) 
  • Beherbergungsbetriebe des Zielgebiets

Seit 30. Mai, haben Hotels, Pensionen, Gasthäuser für touristische Zwecke wieder geöffnet. Um nicht gegen die vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege verordneten Verhaltensregeln zu verstossen, sollte man über Vorschriften wie Schutz- und Hygienestandards, erlaubte Gruppengröße, Abstandsgebote etc. informiert sein. Da eine Bus-Reise zu einem Urlaubs-Ziel weiterhin untersagt bleibt, ist die An- und Abreise selbständig zu organisieren. Vorausgesetzt Unterkünfte wurden im Voraus gebucht und die geltenden Regeln der Landesverordnung werden beachtet steht einem unbeschwerten Radurlaub an und für sich nichts im Wege. 

 Deutschland fußt auf einem föderalen Staatssystem, bei dem die einzelnen Bundesländer über eine bestimmte Eigenständigkeit verfügen, die ihnen begrenzte staatsrechtliche Kompetenzen verleiht. Da das Länderrecht in den einzelnen Bundesländern voneinander abweichen kann, erklärt es unterschiedliche Vorgehensweisen wie beispielsweise beim Lockerungsprozess. Wer in ein anderes Bundesland bzw. durch mehrere Bundesländer reist, sollte sich im Vorfeld mit den landesspezifischen Richtlinien vertraut machen.

Corona in Bayern - eine Chronologie | Teil I | Kontrovers | BR24:

Einschränkungen

Für die schrittweise Öffnung der Gastronomie, Hotellerie und des Tourismus gelten strenge Auflagen, die insbesondere folgende Punkte umfassen:

  • Einschränkung von Öffnungszeiten
  • Ausarbeitung von Hygiene-Konzepten durch die Betriebe
  • Begrenzung von Gästezahlen
  • Sicherstellung von Abstand (Einlass/Ausgang separat, Reservierungspflicht)

Für die Öffnung von Hotels gelten strenge Auflagen, die insbesondere umfassen:

  • keine Öffnung von Angeboten mit gemeinschaftlicher Nutzung innerhalb von Hotels, insbesondere Wellness, Schwimmbad
  • Verpflichtendes Hygieneschutzkonzept wie in der Gastronomie
  • Verpflegung nur mit Abstand und begrenztem Einlass

Restrisiko

Urlaubsreisen sind in Deutschland mit Öffnung des Tourimus prinzipiell möglich, gleichwohl hat das Infektionsgeschehen Einfluss darauf, inwieweit die Reise- bzw. Bewegungsfreiheit aufrecht erhalten bleibt. Als wichtiger Indikator bildet die sogenannte Reproduktionszahl des Robert Koch-Instituts (RKI) die Ansteckungsrate ab. Springt sie über einen längeren Beobachtungszeitraum über die kritische Marke von 1 (Wert gibt an, wie viele weitere Menschen ein Infizierter im Schnitt ansteckt) könnten Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um Infektionsketten zu unterbrechen.

Da die Länder weitgehende Verantwortung für die Lockerung von Beschränkungen tragen sollen sie sicherstellen, dass in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit mehr als 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern innerhalb der letzten sieben Tage ein konsequentes Gegensteuern erfolgt. Trotz dieser Unwägbarkeiten haben Deutschlandurlauber im Vergleich zu Auslandsaufenhalten entscheidende Vorteile. Sowohl das vorbildliche Gesundheitssystem, als auch kurze Reisewege vermitteln in unserem gut organisierten Land ein angenehmes Sicherheitsgefühl.

Der Bund Deutscher Radfahrer BDR empfiehlt einen Abstand hinterher fahrender Radfahrer von 30 - 50 Meter. Dazu gilt die Distanzregel einen Abstand von mindestens 2 Meter zwischen Personen einzuhalten.

Im Kampf gegen die Covid-19 Pandemie wurden die ergriffenen Maßnahmen ab 20. April erstmals gelockert. Darauf verständigten sich Bund und Länder bei ihren Beratungen am 15. April. Bundeskanzlerin Angela Merkel äußerte sich nach ihrer Beratung mit den Ministerpräsidenten in einer Pressekonferenz: „Was wir erreicht haben, ist ein Zwischenerfolg“. Im Hinblick auf fehlende Medikamente und Impfstoffe betonte sie: „Das ist aber ein zerbrechlicher Zwischenerfolg."

Zur Bekämpfung der Corona-Pandemie sind Großveranstaltungen bis zum 31. August untersagt. Konkrete Regelungen treffen die Länder.

Ministerpräsident Markus Söder kündigte bei seiner zweiten Regierungserklärung zur Corona-Pandemie für Bayern ab dem 27. April eine Mundschutz-Pflicht an: "Mit der Öffnung der Geschäfte wird es ab nächster Woche eine Mund-Nase-Schutz-Verpflichtung geben", teilt Söder mit. "Die gilt für den gesamten ÖPNV und für alle Geschäfte." Die Maskenpflicht gilt für Kinder ab 6 Jahren, was das Kabinett am 21. April in München entschieden hat. 

Wer sich in Bayern ab dem 27. April nicht an die Mundschutz-Pflicht hält - die im übrigen im ÖPVN nicht nur in Bussen, Bahnen oder Taxis, sondern auch beim Warten an der Haltestelle oder am Bahnsteig gilt, löhnt 150 Euro! Besonders teuer werden Verstöße gegen die Mundschutzpflicht zum Schutz vor Ansteckungen mit dem Coronavirus zum Beispiel für Ladenbesitzer, die nicht sicherstellen, dass ihr Personal eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt. Hierfür sieht der Bußgeldkatalog 5000 Euro vor. Die Bayerische Staatsregierung verordnet bei der Mund-Nasen-Bedeckung keine spezifischen Schutzmasken mit zertifizierten Qualitätsnormen. Wahlweise dürfen selbstgenähter Mund-Nase-Schutz oder auch ein Schal oder Tuch verwendet werden. 

  Da in Deutschland bundesweit eine Maskenpflicht zur Eindämmung des Coronavirus in Kraft. tritt (in Läden, Busse & Bahnen), sollte jeder Radfahrer sicherheitshalber immer einen Mund-Nase-Schutz dabei haben. So kann im Bedarfsfall jederzeit ein Geschäft oder Zweirad-Shop betreten werden.

Allheilmittel gegen den "Corona-Blues"

Da uns die Covid-Pandemie vor ungeahnte Herausforderungen stellt ist es umso wichtiger, der gestressten Psyche Entspannungsphasen zu gönnen. Das beste Allheilmittel gegen den "Corona-Blues" sind Kraftorte der Natur. Bevor einem die Decke auf den Kopf fällt bzw. Alltagssorgen überhand nehmen, sorgt Bewegung an frischer Luft für wohltuende Ablenkung. Allen voran eine lockere Radtour, die wie ein Wunderpräparat ganzheitlich auf Körper, Geist und Seele wirkt. Wissenschaftlich ist es längst erwiesen, dass Radfahren die Ausschüttung von Glückshormonen begünstigt und als Stimmungsaufheller wirkt. Nach einer Genusstour fühlt man sich ausgeglichen und ist selbstzufrieden. Ein Gefühl, das positives Denken und Zuversicht nährt. Angesichts der beängstigenden Geschehnisse verschafft ein inspirierendes Naturerlebnis als Kraftquelle einen beruhigenden Gegenpol zum kräftezehrenden Alltag. Es liegt also nahe seine häusliche Isolation zu verlassen und auf dem Sattel gedankenversunken frische Energien zu schöpfen. 

Auch die Weltgesundheits-Organisation WHO empfiehlt nachdrücklich das Radfahren: "Wann immer möglich, sollten Sie Fahrrad fahren oder zu Fuß gehen. Dies ermöglicht Ihnen, körperliche Distanz zu wahren, und hilft Ihnen gleichzeitig, die Mindestanforderungen an die tägliche körperliche Betätigung zu erfüllen, was aufgrund zunehmender Telearbeit und des eingeschränkten Zugangs zu Sport und anderen Freizeitaktivitäten schwieriger sein kann."

  Radfahr-Knigge in Zeiten von Corona

Aktuelle Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wie z.B. Verhaltensregeln, Gruppengröße, Schutz- und Hygienestandards beachten 

Geschwindigkeitsabhängiger Sicherheitsabstand - BDR-Empfehlung 30-50 Meter, kein Windschatten- und Nebeneinanderfahren 

Erhöhte Vorsicht auf stark frequentierten Radwegen 

Maßvolle Risikobereitschaft - defensiver Fahrstil - #staysafe

1.5 Meter Mindestabstand zu Personen - #FlattenTheCurve

Ersatzschlauch, Luftpumpe, Minitool, Mundschutzmaske mitführen

Immunsystem schonen - moderate Belastungsintensität (GA1/GA2) 

Gemäßigter Trainingsumfang - leichtere Streckencharakteristik (flach bis wellig)

Unterkünfte möglichst im Voraus reservieren

E-Biker: sorgfältige Tourplanung im Hinblick der Akku-Reichweite

No Go: Spucken & Schneuzen auf den Boden in der Nähe von Menschen 

Nach Rückankunft rascher Kleidungswechsel (Erkältungsgefahr) 

++Take care and stays healthy++

»Kontaktbeschränkung« in Bayern

Im Gegensatz zu anderen Ländern, in denen die Maßnahmen zur Eindämmung von Covid-19 deutlich restriktiver sind, ist in Deutschland Individualsport als Teil der Gesundheitsprävention unter Einhaltung gewisser Regeln trotz »Kontaktbeschränkung« erlaubt. Sport und Bewegung an der frischen Luft darf - sofern dies alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung geschieht - wird sogar ausdrücklich empfohlen. Bevor sich also Lagerkoller breit macht bzw. der omnipräsente "Corona-Informations-Overflow" zu sehr am Nervenkostüm zerrt ist es an der Zeit für Ablenkung bzw. Glücksmomente zu sorgen, um sein seelisches und körperliches Gleichgewicht wieder ins Lot zu bringen. 

Wer sich außerhalb der eigenen vier Wände bewegen möchte, muss die geltenden Vorschriften befolgen - ansonsten drohen saftige Geldbußen bzw. in Härtefällen drohen sogar Ingewahrsamnahmen oder Haftstrafen. Gruppenbildung bleibt strikt untersagt. Ein solches Delikt ist nicht als Ordnungwidrigkeit eingestuft, sondern stellt ein Vergehen nach dem § 74 des Infektionsschutzgesetzes dar (Straftat) das den Erlass eines Strafbefehls von der Staatsanwaltschaft nach sich zieht. 

Epidemiologen, Mediziner und Politiker befürworten das Radfahren

Epidemiologen und Mediziner empfehlen Radfahren aus vielerlei Gründen. Insbesondere dann, wenn hierdurch beispielsweise öffentliche Verkehrsmittel gemieden werden, weil sich in Bussen und Bahnen Menschen vergleichsweise sehr nahe kommen. Da laut Robert-Koch-Institut die Tröpfcheninfektion als Hauptübertragungsweg des COVID-19 gilt, besteht im öffentlichen Nah- und Fernverkehr durch die unmittelbare Fahrgastnähe ein erhöhtes Ansteckungsrisiko. Christian Drosten, der Chef der Virologie an der Berliner Charité und derzeit einer der gefragtesten Experten im Hinblick auf das Coronavirus sagt dazu: "Ein mitteltropfiges Aerosol bleibt jedoch eine Zeitlang in der Raumluft stehen und wenn es eine Luftbewegung gibt, dann wird es weitertransportiert". Zu allem Übel kann der Covid19 Virus zudem durch Schmierinfektion oder Ansteckung über die Bindehaut der Augen übertragen werden. Das Risiko, sich durch Berühren von kontaminierten Oberflächen zu infizieren mag zwar gering sein, prinzipiell auszuschließen ist es nicht. Laut einer Studie können Erreger auf Oberflächen bis zu neun Tage überleben und womöglich infektiös sein. Also Vorsicht, denn auf jedem Haltergriff, Türöffner, Haltestange wie im übrigen auch Ampelknöpfe können Keime lauern. 

Besondere Schutzvorkehrungen (über Mundschutz streiten sich Experten) bedarf es beim Radfahren nicht, da man - gesetzt den Fall der vorgeschriebene Mindestabstand bleibt gewahrt - kaum einem Infektionsrisiko ausgesetzt ist. Fahrradfahren ist "seuchenhygienisch unbedenklich", sagt der Ulmer Pneumologe Michael Barczok vom Bundesverband der Pneumologen, Schlaf- und Beatmungsmediziner (BdV). Er schätzt die Gefahr, dass man sich beim Radeln etwas einfängt nahe Null ein. Daher ist Sport und Bewegung trotz Lockdown offiziell erlaubt. Außerdem unterliegen Radfahrer kaum dem Risiko, sich durch das Berühren von kontaminierten Oberflächen zu infizieren. Laut einer Studie könne der Erreger auf Oberflächen bis zu neun Tage überleben und womöglich noch infektiös sein. 

Es spricht nichts dagegen, allein oder mit den Menschen mit denen man in einer Wohnung zusammenlebt Rad zu fahren. Nach Einschätzung der Virologen ist die Gefahr, sich an der frischen Luft mit einem Virus anzustecken, äußerst gering. Ausgeatmete Viren von Infizierten schweben zwar kurzzeitig in Aerosolen in der Luft, fallen aber rasch zu Boden bzw. Wind und UV-Strahlung machen sie unschädlich. Allerdings verbieten sich Windschattenfahrten oder das Fahren in Zweierreihe, da der vorgeschriebene Mindestabstand von 1.5 Meter naturgemäß unterschritten wird.

Auch Politiker befürworten das Radfahren während der Coronakrise. Als sich Gesundheitsminister Jens Spahn Mitte März mit Verhaltenstipps an die Bevölkerung wandte, erwähnte er das Fahrrad: Jeder solle im Sinne des "social distancing" überlegen, ob er einen Weg zu Fuß oder im Sattel zurücklegen könne, statt öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. So könne das Infektionsrisiko gemindert werden.  

Sowohl Bundesgesundheitsminister Spahn als auch Bundesarbeitsminister Heil setzen ausdrücklich auf das Fahrrad für notwendige Alltagsfahrten und auch den Weg zur Arbeit.

Ins selbe Horn stieß auch Gerd Antes, Epidemiologe und frühere Chef des Deutschen Cochrane-Zentrums in Freiburg. Er sagte im Tagesspiegel: „Fahrrad für alle, die in der Lage sind“ sei „wahrscheinlich hocheffektiv“. Die Vermeidung öffentlicher Verkehrsmittel durch Radfahren zum Selbstschutz und zum Schutz anderer sowie das daraus resultierende Mehrangebot an Platz in Bussen und Bahnen leuchtet mir ein. Der Biostatistiker sieht im Fahrradfahren tatsächlich eine Möglichkeit, die Infektionskurve abzumildern.  

Mountainbike-Exprofi Wolfram Kurschat befürwortet das Biken. Beim Interview des BIKE-Magazins entgegnete er auf die Frage, ob Biker auf Ausfahrten verzichten sollten: "Auf keinen Fall! Biken in der Natur ist das Beste, was man machen kann. Wo kann man Menschenmassen besser aus dem Weg gehen, als im Wald? Zudem stärkt die Bewegung an der frischen Luft unser Immunsystem – sofern man es nicht übertreibt. Starkes Frieren oder extreme Belastungen sollte man in den typischen Erkältungsphase ohnehin vermeiden."

Radfahren - das Wunderpräparat für Körper, Geist und Seele

Zahlreiche Studien belegen, dass Bewegung bzw. Sport sowohl das physische wie psychische Wohlbefinden fördern. Laut Meinung zahlreicher Experten spricht auch in Zeiten der Coronakrise nichts gegen Bewegungsaktivität an der frischen Luft, vorausgesetzt man hält sich an die geltenden Vorschriften. Radfahren hat den Vorteil einer ganzheitlichen Wirkung, denn es hält nicht nur körperlich fit sondern stärkt in erheblichem Maß auch die Psyche. Gerade jetzt, wo trennendes "Social Distancing" Vereinsamung, Antriebslosigkeit bis hin zur Depression auszulösen vermag und sich melancholische Schwerenot wie ein bleierner Schleier auf die Seele legt, verordnet sich mit erquickenden Radtouren geradewegs eine Art "Naturheil-Therapie". Mit jeder Kurbelumdrehung erleichtert man sich von Gedankenballast und genießt in vollen Zügen aufkeimende Lebensfreude. Dies bringt das Herz- Kreislaufsystem in Schwung, versorgt die Lunge mit frischem Sauerstoff, befreit von Kummer und Sorgen und stärkt obendrein zu guter Letzt das Immunsystem. Radfahrer betreiben defacto eine perfekte Gesundheitsvorsorge. 

Sicherheitsabstände unter Radfahrern

Da in Deutschland das vereinsbasierte Sporttreiben wieder aufgenommen wird, gab der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB/ Team Deutschland) zehn DOSB-Leitplanken heraus. Diese sollen unter Berücksichtigung sportartspezifischer Übergangsregeln der Fachverbände das Infektionsrisiko senken und ein verantwortungsvolles Sporttreiben erlauben. 

Hinweis: Gemäß der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV) ist der Trainingsbetrieb von Individualsportarten im Breiten- und Freizeitbereich unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen auch für kleinere Gruppen von bis zu fünf Personen (befristet) ab dem 11. Mai erlaubt.

Für Radfahrer enthalten die Übergangsregeln vom Bund Deutscher Radfahrer (wird laufend veränderten Erfordernissen angepasst) wichtige Abstandshinweise. Das Regelwerk richtet sich zwar an den organisierten Sport (Sportvereine), gleichwohl sind vereinslose Radfahrer gut beraten die hilfreichen Vorgaben zum eigenen wie gesellschaftlichen Wohl zu beherzigen, zumal Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen keine gesonderten Abstandsangaben enthalten.

Um das Infektionspotential weitestgehend gering zu halten, rät der BDR wegen möglicher ausgeatmeter Viren-Aerosole zu geschwindigkeitsabhängigen Abständen von 30 bis 50 Meter. Von Windschattenfahren oder engem Nebeneinanderfahren wird gänzlich abgeraten. Überdies gilt die Distanzregel, mindestens 2 Meter Abstand zwischen Personen zu wahren.

Übergangsregeln für verantwortungsvolles Sporttreiben

Studie »Social Distancing v2.0: During Walking, Running and Cycling« 

Bisher ging man davon aus, dass ausgeatmete SARS-CoV-2-Viren zu Boden sinken und rasch ihre Infektiösität verlieren. Ebenso war man der Annahme, dass ein Abstand zwischen Personen von weniger als anderthalb Metern grundsätzlich als Infektionsdistanz gilt. Doch die Frage, ob diese pauschale Abstandsregel gleichsam auch für Menschen in Bewegung zutrifft (Sport) konnte mangels empirischer Untersuchung bislang niemand verlässlich klären. Aktuell wird über diese spannende Frage unter Wissenschaftlern lebhaft - teils kontrovers - diskutiert. In den letzten Wochen wurde ersichtlich, wie stark sich die Halbwertszeit von Nachrichten (Informationen) verkürzt hat. Manches von dem was heute gilt kann morgen schon wieder Makulatur sein. Das rapide steigende Wachstum an Know-How über den SARS-CoV-2-Erreger, der die neuartige Covid-19-Krankheit auslöst (seit 7. Januar 2020 bekannt) macht ein Blick auf das Cochrane-Register deutlich. Das nach dem britischen Epidemiologen Archie Cochrane benannte Archiv zählte am 24. April bereits 2 101 Covid-19-Studien. Inwieweit die aufsehenerrenden Thesen und empfohlenen Abstandsgebote der neuen Studie »Social Distancing v2.0: During Walking, Running and Cycling« der Universitäten KU Leuven (Belgien) und TU Eindhoven (Niederlande) tatsächlich zutreffend sind bleibt abzuwarten. Es bedarf noch einer Überprüfung von unabhängigen Wissenschaftlern. in Form eines qualitätssichernden Peer-Review-Verfahren, bevor die Erkenntnisse faktische Sicherheit haben.

Unter der Leitung von Bert Blocken, Professor für Gebäudephysik und Aerodynamik wurde untersucht, wie sehr Sportler COVID-19-Erregern ausgesetzt sein können, wenn sie sich im Windschatten eines anderen Sportlers bewegen. 

Die Forscher untersuchten den Ausstoß von Speichelpartikeln während verschiedener Bewegungen in unterschiedlichen Geschwindigkeiten. Die veränderten Positionen waren nachfolgend, nebeneinander, diagonal versetzt hintereinander sowie direkt hintereinander. Insbesondere Radsportler nutzen gerne den energiesparenden Windschatteneffekt, was sich in Zeiten von Corona als besondere Gefahr herausstellen kann. Prof. Blocken gegenüber der Deutsche Welle: "Wenn man läuft oder Rad fährt und dabei ausatmet, werden zahlreiche nur Mikrometer große Tröpfchen ausgestoßen". Speziell Luftverwirbelungen vermögen die Verbreitung des Virus im Windschatten erhöhen, was durch die CFD-Strömungsanalyse belegt wurde. Quintessenz der Studie: durch die verursachten Luftverwirbelungen beim Radfahren und Laufen können Mikropartikel - und damit auch Viren - sehr viel weiter „tragen“ als die empfohlene Distanz des Social Distancing vorgibt.

Der Befund dieser aufwendigen Studie besagt, dass der bisher vorgegebene Mindestabstand von 1.5 Meter beim Radfahren/Laufen anscheinend bei weitem nicht ausreicht um eine Infizierung mit dem Covid-19-Virus auszuschließen. Für Sportler, die hintereinander Laufen/Radfahren ist das Infektionsrisiko demnach deutlich größer als für jene, die nebeneinander unterwegs sind. Die Empfehlungen der Forscher lauten: Spaziergänger sollten mindestens vier bis fünf Meter Abstand zu dem nächsten Menschen vor sich lassen, Läufer und langsame Radfahrer rund zehn – und sportive, schnelle Radfahrer 20 Meter. 

Bild oben: der Studie »Social Distancing v2.0: During Walking, Running and Cycling« zufolge unterliegen Radfahrer/Mountainbiker bei zu geringen Abständen voneinander (z.B. Windschatten) während der akuten Covid-19 Pandemie anscheinend einem erhöhten Infektionsrisiko (Ausgangsbeschränkung untersagt Gruppenbildung).

Am ungefährlichsten sei es laut Studie, wenn sich Sportler im gleichen Tempo nebeneinander bewegen, weil ihre Tröpfchenwolke dahinter abgegeben wird. Auch diagonal versetzt ist das Risiko, Partikel aus der Atemluft des Vordermanns einzuatmen, geringer, während das höchste Kontaminationsrisiko besteht, wenn sich die hintere Person direkt im Windschatten der vorderen befindet.

In Abhängigkeit von der Geschwindigkeit, Windrichtung und -Stärke könnte man auch mit einem Abstand von mehreren Metern mit dem Coronavirus in Kontakt kommen. „Wer hustet oder niest, sondert Tröpfchen mit einer höheren Geschwindigkeit ab. Doch auch wer nur normal atmet, hinterlässt Partikel in der Luft“, sagt Professor Bert Blocken.

Blocken empfiehlt daher, sich schon lange bevor man eine andere Person überholt, entsprechend weit zur Seite zu bewegen, damit man nicht in den Windschatten und die Tröpfchenwolke des anderen gerät. Anmerkung: die Atmung im Begegnungsverkehr/Überholvorgang kurzzeitig zu stoppen mag übertrieben erscheinen, doch so wird verhindert dass krankheitserregende Speicheltröpfchen eingeatmet werden die eine Person ausgestoßen hat. 

Auch wenn der Studie das Peer-Review-Verfahren (Bewertung durch unabhängige Gutachter / Wissenschaftler) aktuell noch fehlt, kann der Radfahrer/Läufer selbst beurteilen, wieviel Abstand er zu anderen Sporttreibenden lässt. Sollten sich die Studienergebnisse durch weitere valide Ergebnisse bewahrheiten, wäre die pauschale 1.5 Meter Abstandsregel für bewegende Menschen jedenfalls hinfällig. 

Problem: Da der Ausnahmezustand bisweilen für hohe Frequenz besonders auf populären Radwege-Achsen sorgt, dürfte die Wahrung eines erweiterten "Sicherheitsabstands" gar nicht so einfach sein. Von daher sollten stark befahrene (Rad-) Wege bzw. vielbesuchte Naherholungsgebiete gemieden (umfahren) werden. Straßen bieten sich als Ausweichmöglichkeit an, zumal sich das Verkehrsaufkommen verringert hat. 

Dr. med. Paul Schmidt Hellinger, Sportmediziner an der Charite Universitätsmedizin Berlin (deutscher Rekordhalter im 50 km Ultramarathon) empfiehlt die 1,5-Meter-Mindestabstandsregel beim Laufen/Radfahren (Hintereinander) auf 15 Meter zu verzehnfachen. Der Sportmediziner verweist auf Luftverwirbelungen die mit Virenaerosol versetzt und bei zu kurzem Abstand eingeatmet werden können. Dr. Schmidt Hellinger warnt desweiteren von dem Anfassen von Geländern, Krafttrainingsgeräten, CrossFit-Stangen oder dergleichen, da dort die im Handschweiß gelösten Viren je nach Temperatur eine gewisse Zeit verweilen bevor sie absterben. Allerdings fehlt der wissenschaftliche Nachweis, ob die Virenmenge über größere Entfernungen ausreicht um eine Tröpfcheninfektion auszulösen. Fachleute wie z.B. Harvard-Epidemiologe William Hanage kritisieren daher die These: "Es ist nicht so entscheidend wo die Viren sind, sondern wie viele Viren übertragen werden."

Kritik gegenüber der »Social Distancing v2.0 - Studie« 

Manche Experten widersprechen dieser Studie und bezweifeln die These, dass eine Ansteckungsgefahr mit dem Coroanvirus Sars-CoV-2 beim Radfahren über Distanzen von 10-20 Meter hinter einem vorausfahrenden Radfahrer bestehe. Juliane Pfeiffer von der Gesellschaft für Virologie (GfV) erklärte gegenüber dem Rennradmagazin »TOUR« ihre Einschätzung: "Aus virologischer Sicht muss man darauf hinweisen, dass wir aktuell nicht wissen, ob und wie häufig COVID-19 über die Luft - also über kleinste Tröpfchenkerne, genannt Aerosole, die vom Infizierten aus- und einem anderen eingeatmet werden - übertragen wird. Dieser Infektionsweg durch Einatmen ist nicht auszuschließen, jedoch ist der hauptsächliche Übertragungsweg nach jetzigem Stand immer noch die Tröpfcheninfektion, bei der also beim Husten und Niesen Tröpfchen entstehen und beim Gegenüber über die Schleimhäute (Nase, Mund, Auge) aufgenommen werden. Hinzu kommt: Im Freien – also beim Laufen, Joggen, Fahrradfahren an der frischen Luft – herrschen Bedingungen, die eine Übertragung eher erschweren: Die (ausgehustete oder ggf. ausgeatmete) Viruslast wird in der Luft rasch verdünnt und es herrscht meist ein gewisser Wind, wodurch die winzigen infektiöse Partikel rasch verweht werden. Insofern halten wir das Risiko beim Joggen, Fahrrad fahren, Überholen mit dem Fahrrad für überschaubar, sofern die aktuell empfohlenen sozialen Distanzregeln – also Abstand von mindestens 1,5 bis 2 Metern zu anderen halten und kein Sport in Gruppen - eingehalten werden."

Juliane Pfeiffer steht mit ihrer Kritik nicht alleine da. Gegenüber <Vice> kritisierte der Epidemiologe William Hanage, vom Harvard Center for Communicable Disease Dynamics, die Arbeit Blockens als unwissenschaftlich und betonte ebenfalls, dass die Übertragung durch Mikrotröpfchen noch nicht bewiesen sei: "Wo sich die Tröpfchen befinden, ist aus epidemiologischer Sicht viel unwichtiger, als welche Menge an Übertragung auf diesem Wege stattfindet". Er verwies damit auf die hohe Virenlast, die für eine Infektion entscheidend sei.

Kritiker bemängeln die Herangehensweise des Teams. Dazu zählt auch der Umstand, dass die Studie vor einem wissenschaftlichen Gegengecheck  (peer reviewed) veröffentlicht wurde. Blocken hingegen fühlt sich missverstanden. Er wollte mit der Studie niemanden von Sport im Freien abhalten sondern vielmehr darauf hinweisen, dass es für Jogger/Radfahrer sicherer sei, anstatt direkt hintereinander (wo sich die meisten Viren aufhalten) sich diagonal versetzt zu bewegen oder – wenn möglich - nebeneinander.  

Fazit: Manche Daten und Interpretationen zu Covid-19 beruhen auf einem fragmentierten Wissensstand. Ob Schlussfolgerungen (Thesen) tatsächlich zutreffen bedarf einer wissenschaftlichen Evidenz, sprich Nachweis durch unabhängige Experten. Es ist gemeinhin üblich, wenn Erkenntnisse und Bewertungen im Nachgang von der Fachwelt bestätigt, ergänzt, korrigiert, widerlegt oder widerrufen werden. Da der Lernprozess über Covid-19 in vollem Gange ist erklärt, warum Expertenmeinungen oftmals auseinanderdriften. Prof. Dr. Wieler, Präsident des Robert Koch Insituts räumte am 14.04. ein: "es gibt keine Blaupause - es gibt kein falsch und richtig." Insofern ist gesunde Skepsis angebracht, d.h. man sollte nicht jeder Aussage oder Behauptung blindlings vertrauen. 

Infektiösität von Viren-Aerosolen ungeklärt

Wie so vieles rund um das neue Coronavirus ist nicht klar, ob Infizierte überhaupt so viele virenbeladene Aerosole ausstoßen, die Menschen in bestimmten Abständen infizieren können. Ebenso ist es unklar, wie lange der Erreger in sogenannten „Virenwolken“ in der Luft überlebensfähig sind. In einer kürzlich veröffentlichten Studie sprechen die Forscher von bis zu 16 Stunden, die Viren durch die Luft schweben können. Ob die Viruslast solcher Wolken infektiös genug sind, um andere Menschen anzustecken müssen weitere Studien erst herausfinden.

Deutschen Lungenfachärzten zufolge kommt es beim Ansteckungsrisiko etwa auf die Konzentration und Beschaffenheit der Viren an. Wie infektiös und krankmachend Viren in der Luft sind, darüber driften die Meinungen der Experten auseinander. Chefarzt Geiseler

Der Chefarzt der Klinik für Pneumologie, Beatmungs- und Schlafmedizin an der Paracelsus-Klinik Marl. Dr. med. Jens Geiseler hält die Ansteckung durch Viren in Aerosolen prinzipiell für möglich. „Aber es kommt auf mehrere Faktoren an: wie viele Teilchen im Atem eines Infizierten sind, wie viele Viren in den Partikeln stecken und wie vital sie sind.“

 Solange zitierten Studien der wissenschaftliche Gegencheck - sprich ein qualitätssicherndes Peer-Review-Verfahren - fehlt, gebietet es die journalistische Sorgfaltspflicht explizit darauf hinzuweisen. Dazu Anette Schmidtmann von der Deutschen Forschungsgemeinschaft Bonn.: "Problematisch wird es, wenn außerhalb der Wissenschaft – etwa von Journalisten – versucht wird, Ergebnisse einzuordnen, deren Vorläufigkeit nicht eindeutig nachvollziehbar ist." Aus ihrer Sicht sollte daher sowohl von den Wissenschaftlerinnen, als auch in der medialen Berichterstattung stets klar und nachvollziehbar die Vorläufigkeit der Forschungsergebnisse gekennzeichnet werden."

Hohe Nutzerfrequenz auf Radwegen 

Das öffentliche Leben hat sich seit der Ausgangsbeschränkung grundlegend ändert. Der Trubel hat sich verlagert. Während Innenstädte gespenstisch leer sind, tummeln sich die Menschen zuhauf auf Radwegen, Parks und Grünanlagen. Die Zunahme der Fahrrad-Dichte hat mehrere Gründe. Zum einen nutzen viele Beschäftigte auf dem Weg zur Arbeit lieber ihr Zweirad anstatt sich der Ansteckungsgefahr in den öffentlichen Verkehrsmitteln mit U-Bahn, Bus oder Tram auszusetzen. Zum anderen ist das Rad weit mehr als nur umweltfreundliches Mobilitätsmittel. Es leistet als Sport- und/oder Freizeitgerät in unterschiedlichsten Facetten des Radfahrens wertvolle Dienste. Gerade jetzt, wo die Ausgangsbeschränkung gewohnte Freiheiten massiv beschneidet kann man mit einer genüsslichen Radtour aus der beengten häuslichen Umgebung ausbrechen und sich der omnipräsenten Pandemie-Berichterstattung entziehen. 

Seit Inkraftreten der Ausgangsbeschränkung hat sich vieles verändert. Auch unter Radfahrern herrscht "Social Distancing", indem man sich - soweit möglich - mit größerem Sicherheitsabstand umkurvt. Während sich das Verkehrsaufkommen aufgrund der erheblich eingeschränkten Reisefreiheit halbiert haben dürfte scheint sich der Radverkehr zumindest gefühlt verdoppelt zu haben. Auf der einen Seite menschenleere Fußgängerzonen, verwaiste Einkaufsmeilen, leergefegte Straßen, auf der anderen Seite dichter Radverkehr. Besonders bei schönem Ausflugswetter sind popläre Radwege-Achsen rund um die Ballungszentren stark frequentiert. Dort tummeln sich ganze Herscharen von Freizeitaspiranten unterschiedlichster Coleur.

Die rapide Zunahme an Radfahrern und Fußgängern wird von mehreren Faktoren begünstigt. Zum einen meiden viele Menschen wegen der Ansteckungsgefahr öffentliche Verkehrsmittel. Zum anderen wächst trotz des Appells "Zuhause zu bleiben" das Bedürfnis nach Bewegungsaktivität. Da Schulen geschlossen sind und ein Teil der Bevölkerung sich in Kurzarbeit befinden oder freigestellt sind - verbunden mit dem Gerbot nicht reisen zu können - motiviert massenweise Menschen sich im heimatlichen Umfeld auf den Sattel zu schwingen. So kommt es, dass Läufer, Gassi- und Spaziergeher, Radfahrer, Nordic-Walker usw. Radwege auf engstem Raum (über-) bevölkern. Bedenkt man, dass nicht wenige Radwege eine Breite von rund 2 Meter aufweisen (Mountainbikes haben bis zu 80 Zentimeter breite Lenker) und Kinderanhänger/Lastenräder mehr Platz als Fahrräder beanspruchen erklärt sich, mit welch knappen Abständen der Begegnungsverkehr bzw. Überholvorgänge mitunter erfolgen. Nun in der Zeit des Notstands wird mancherorts offensichtlich, wie wenig infrastrukturelle Maßnahmen mit dem jährlich steigenden Radverkehrsanteil Schritt gehalten haben. 

Bild oben: auch Standup-Paddling und Kanufahren ist unter Einhaltung geltender Regeln erlaubt.

Je nach Fahrbahnbreite kann es im Begegnungsverkehr oder bei Überholvorgängen mitunter beängstigend eng werden. Immerhin tummeln sich auf den Radwegen Rennradfahrer, Genuss- Familien- und Lastenradler sowie e- und Mountainbiker. Dazu bergen Fußgänger, Jogger, Nordic-Walker, Rollerblader, Laufradler sowie teils freilaufende Hunde - von Geschwindigkeitsdifferenzen ganz zu schweigen - zusätzliches Gefahrenpotential. Das kunterbunt gemischte Freizeit-Klientel muss sich eine knappe Fläche teilen. Wenn vorne Vater/Mutter mit dem überbreiten Kinderanhänger im Schlepptau gemütlich dahin gondeln und sich dahinter mangels Überholmöglichkeit ungeduldig eine Traube von Radfahrern drängelt, ist gegenseitige Rücksichtnahme gefragt. Die hohe Nutzerfrequenz erfordert angepasstes Tempo, vorausschauendes Fahren, Bremsbereitschaft und schnelles Reaktionsvermögen, um das Sturz- und Unfallrisiko möglichst gering zu halten. Dies gilt umso mehr, als dass das Gesundheitswesen ohnehin belastet ist. Sogenannte "Freizeitunfälle" würden momentan zur Unzeit kommen.

In Anbetracht teils hoffnungslos überfüllter Radwege drängt sich die Alternative auf, solche Radwege zu meiden und stattdessen auf Straßen auszuweichen, auf denen dank Ausgehbeschränkung sowieso ein geringes Verkehrsaufkommen besteht. 

Hohe Radlerfrequenz in der Peripherie von bayerischen Ballungsräumen

  • Main-Radweg --> Bamberg, Aschaffenburg
  • Donau-Radweg --> Ulm, Ingolstadt, Regensburg, Straubing, Deggendorf, Passau
  • Isar-Radweg --> Bad Tölz, Großraum München, Freising, Landshut, Dingolfing, Landau
  • Fünf-Flüsse-Radweg/Altmühltal-Radweg --> Regensburg, Kelheim, Neumarkt, Nürnberg
  • Regental-Radweg --> Regensburg

Wer sich auf eine Radtour begibt sollte genügend Proviant von zuhause mitnehmen. Pausen mit einer zünftigen Brotzeit im Gasthaus, bzw. Biergarten oder Cafes fallen derzeit flach, weil sie geschlossen sind. Bleiben Lebensmittelläden die als systemrelevante Betriebe zwar geöffnet sind, allerdings sich die Einkaufsmöglichkeiten (Ansteckungsgefahr) hauptsächlich auf (größere) Orte beschränkt. Mehrtägige Radtouren sind während der Ausgangsbeschränkungen nicht möglich, da (touristische) Übernachtungen in Gasthäusern, Hotels oder Pensionen untersagt ist. 

Indoorsport

Wer auf Nummer sicher gehen will mit Gleichgesinnten Radsport betreiben möchte kann dies virtuell mit einem interaktiven Smart-Rollentrainer tun. Gemeinsam mit Radsportlern aus der ganzen Welt kann man "zwiften" bzw. sich bei Races challengen ohne die Wohnung verlassen zu müssen. Jetzt wo allerorten Ansteckungsgefahren lauern, lässt sich das beengende "Zuhause/Balkonien-Dasein“ mit Sport & Entertainment prima aufpeppen, was insbesondere Profis, Amateure und ambitionierte Leistungssportler anspricht. Interaktive 3D-Welten gestalten das ansonsten recht stoische Indoor-Training abwechslungsreicher. Indoorsport extrem: Triathlon-Mega-Star Jan Frodeno - amtiertender Olympic Champion & 3 facher Ironman World Champion absolviert am Ostersamstag in häuslicher Isolation im spanischen Girona einen Langdistanz-Triathlon: 3,86 Kilometer Schwimmen im eigenen Pool mit Gegenstromanlage, 180,2 Kilometer Radfahren auf der Rolle und 42,195 Kilometer auf dem Laufband. 

Verhaltens-Etikette - Prioritäre Schutzmaßnahmen

Wer die allgemeinen Infektionsschutzmaßnahmen wie Hust-/Niesregeln und gute Händehygiene beachtet, minimiert die Ansteckungsgefahr mit dem neuen Coronavirus:

  • Husten- und Nies-Etikette einhalten
  • Hände vom Gesicht fernhalten
  • Regelmäßiges und gründliches Händewaschen

Risikominimierung

Nun, wo Millionen von Menschen sich im Home-Office oder Kurzarbeit befinden bzw. freigestellt sind, bietet der wirtschaftliche Lockdown die ideale Gelegenheit aus dem stressigen Hamsterrad auszusteigen. Wer entschleunigt in Wohlfühlgeschwindigkeit easy dahin kurbelt stärkt nämlich sein Immunsystem. Umgekehrt wird die körpereigene Abwehr bei hoher Belastung geschwächt, was aggressiven Krankheitserregern wie z.B. dem »Sars-CoV-2« Tür und Tor öffnet. Deshalb sollte auf konditionelle Gewaltakte verzichtet werden, denn nur ein intaktes Immunsystem vermag der Gefahr, an Covid-19 zu erkranken, ein widerstandsfähiges Bollwerk entgegen zu setzen.  

Ein intaktes Immunsystem resultiert aus der Summe eines gesunden Lebenswandels, ausgewogener Ernährung, Bewegungsaktivität, ausreichend Schlaf. Belastend sind Alkohol und Nikotin. 

Mountainbiker finden im Schwesterportal »Dreiländerbike« Tipps und konkrete Handlungsempfehlungen

Lichtblick: Eines ist klar, mit jedem Tag wo man meist alleine unterwegs ist und auf gesellige Einkehr verzichten muss steigt das Verlangen, baldigst dieses "Zwangskorsett" ablegen zu können. Doch irgendwann wird die Zeit nach Corona anbrechen. Dann darf die Sehnsucht nach Vereinsausfahrten bzw. Radtouren mit Gleichgesinnten samt Gaststätten- und Biergärtenbesuche endlich wieder in traditioneller Weise gestillt werden. Die Rückkehr zur Normalität dürfte nach wochenlanger "Enthaltsamkeit" und "Social Distancing" den Erlebnisspaß vervielfachen.

Da das Gesundheitssystem bzw. medizinisches Personal derzeit alle Hände voll zu tun hat, um die exponentiell steigende Patientenzahl zu versorgen heißt für jeden das Gebot der Stunde alles zu tun um gesund und verletzungsfrei zu bleiben. Die medizinische Versorgung mag gewährleistet sein, doch aufgrund der limitierten Kapazitäten kann eine Notversorgung oder Unfallrettung länger dauern als dies sonst der Fall ist. Dass das Krankenhauspersonal angesichts der Kapazitätsengpässe nicht sonderlich erpicht ist Sport- und Freizeitunfälle zu behandeln ist mehr als verständlich. Außerdem bindet jeder Rettungseinsatz personelle Ressourcen, die womöglich an anderer Stelle dringender benötigt werden. Wer angesichts dieser außergewöhnlichen Begleitumstände hohe Risiken billigend in Kauf nimmt handelt  schlicht und ergreifend unverantwortlich.

Runter vom Gas - Kürzer treten 

Sars-CoV-2 - eine Mutation eines Coronavirus - traf die Welt vollkommen unvorbereitet, weil es dieses veränderte Virus zuvor noch nicht gegeben hat. Ein intaktes Immunsystem vermag das Virus derart effektiv bekämpfen, dass manche Patienten nicht mal eine Infektion bemerken. Andere Personen erkranken hingegen mit Grippe-Symptomen, deren gesunde Immunsystem das Virus ebenfalls erfolgreich bekämpft bevor es größeren Schaden an vitalen Organen anrichtet. Manchen Menschen (Risikopersonen) gelingt der Kampf jedoch weniger effektiv, was zu einem lebensbedrohlichen Krankheitsverlauf führen kann.

Wie sagte Ministerpräsident Markus Söder: "In der Ruhe liegt die Kraft."

Solange COVID-19 eine akute Infektionsgefahr darstellt ist von körperlicher Verausgabung (intensive Belastung) abzusehen, weil es die Immunabwehr schwächt. Höchstleistungen rufen einen bis zu 72 stündigen "Open-Window-Effekt" hervor zu, was den Körper für eine Infektion signifikant anfälliger macht. Durch das widerstandreduzierte Einfallstor ist das Immunsystem nur bedingt funktionstüchtig, weshalb man sich schneller Viren und Bakterien einfangen kann.

Bekannt ist außerdem, dass gut die Hälfte der Infizierten keine Symptome zeigen was den Sars-CoV-2 - Erreger so gefährlich macht. Auch die lange Inkubationszeit von bis zu 14 Tagen, in der man symptomfrei sein kann stellt für Sporttreibende ein unkalkulierbares Risiko dar. Da körperliche Intensivbelastungen das Immunsystem schwächen, schafft es eine denkbar ungünstige Voraussetzung im Kampf gegen das Virus (im Vgl. dazu beträgt die Inkubationszeit bei einer Influenza-Infektion 1-2 Tage).  

Wer bereits an typischen Symptome wie Halskratzen, Husten bzw. Geruchsverlust leidet, sollte auf gar keinen Fall mehr Sport betreiben. 

Leistungssportlern wird von einem rigiden "Sportverbot" abgeraten. Wird das gewohnte Training komplett ausgesetzt, kommt es - analog zu harten Trainingseinheiten - zur Funktionseinschränkung eines an sich stabilen und gesunden Immunsystems. Dies hängt damit zusammen, da Stresss bei (erzwungener) Sportabstinenz eine erhöhte Ausschüttung von körpereigenem Kortisol nach sich zieht, was erwiesenermaßen die Immunfunktion hemmt. Deshalb sind bedachtsame Trainingsumfänge mit niedriger bis moderater Intensität ohne Belastungsspitzen durchaus ratsam. Anstatt hochintensive Trainingsreize zu setzen, sollte der Genuss, die Meditation und Achtsamkeit im Vordergrund stehen. Entspannte Radtouren im unteren Belastungsbereich (GA1/GA2) wirken einer erhöhten Kortisolausschüttung in Folge von Stresssituationen entgegen und schonen durch vermiedene Erschöpfungszustände das Immunsystem. 

Radläden/Bike-Shops systemrelevant

Die Politik stuft die Fahrradinfrastruktur in Deutschland als systemrelevant ein, d.h. Radläden/Bike-Shops bzw. deren Werkstätten sind vom Ladenöffnungsverbot während der Corona-Krise befreit. Radläden genießen dank ihrer Werkstattleistungen einen hohen Stellenwert, da sie die Mobilität vieler Menschen gewährleisten. Demzufolge sind Fahrradreparaturen und der Fahrradersatzteilhandel erlaubt. Radverkauf ist ab 20 April (in Bayern ab 27. April) zulässig.