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Radler aufgepasst
Exakt 40 Jahre nach Einführung der Verkehrssünderkartei des Kraftfahrt-Bundesamts in Flensburg, trat am 1. Mai 2014 ein vollständig reformiertes Punktesystem in Kraft. Seit Inkrafttreten der neuen Richtlinie gilt bei Verkehrsverstößen zudem ein geänderter Bußgeldkatalog. Erwartungsgemäß wurden die Bußgelder zahlreicher Delikte angehoben.
Seit dem 1. Mai 2014 gibt es für „schwere Verstöße“ 1 Punkt, für „besonders schwere Verstöße“ oder für Straftaten ohne Führerscheinentzug 2 Punkte. Wird das Vergehen so gravierend beurteilt, dass ein sofortiger Führerscheinentzug erfolgt, sind 3 Punkte fällig. Die Punkteskala endet statt wie bisher bei 18 nunmehr bereits bei 8 Punkten was zur Folge hat, dass der „Lappen“ mit Erreichen der niedriger gestuften Höchstgrenze weg ist. Somit haben sich die Relationen verschoben, weil 1 Punkt schwerer wiegt als früher (2.25 fache). Bekam man z.B. bei Rotlichtverstoß (mehr als Sek.) früher 1 Punkt (von 18), so sieht das neue Regelwerk trotz Reduktion der Höchstpunktzahl für den Führerscheinentzug auf 8 Punkte nach wie vor 1 Punkt vor.
Laut KBA-Sprecher Stephan Immen wurde das Punktesystem 1974 deshalb eingeführt, weil 1970 21 332 Verkehrstote zu beklagen waren. 2012 waren in der Verkehrssünderkartei des Kraftfahrt-Bundesamts 9 Millionen Personen erfasst. 2013 erreichte die Anzahl der bei Straßenverkehrsunfällen Getöteten mit 3 338 Menschen ihren bislang niedrigsten Stand. (Quelle: Statista GmbH, Hamburg).
Radfahrer, die Ordnungswidrigkeiten begehen, werden nach dem Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog bestraft. Der amtliche Bußgeldkatalog listet allerdings nicht sämtliche Ordnungswidrigkeiten von Radfahrern separat auf. Grundsätzlich gilt, dass Verkehrsverstöße, für die Kraftfahrer ein Bußgeld über 35 Euro zahlen, für Radfahrer und Fußgänger der halbe Regelsatz gilt. Darüber hinaus beträgt das Verwarnungsgeld für sie 15 Euro, sofern der Bußgeldkatalog nichts anders bestimmt. Zum Bußgeldbescheid (i.d.R. ab 60 Euro) addieren sich Gebühren und Zustellungskosten von 28,50 Euro hinzu. Ab dieser Bußgeldhöhe wird zudem 1 Punkt im Kraftfahrt-Zentralregister Flensburg eingetragen.
Verwarnungs - und Bußgeldgelder für Radfahrer
Tatbestand | Bußgeld | Mit Behinderung anderer | Mit Gefährdung anderer | Mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung | Punkte |
Nichtbenutzung des vor handenen, beschilderten Radwegs | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro | |
Benutzung des beschilderten Radweges in nicht zugelassener Richtung | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro | |
Befahren einer Einbahnstraße in nicht vorgeschriebener Fahrtrichtung | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | 35 Euro | |
Befahren einer nicht freigegebenen Fußgängerzone oder eines Gehwegs | 15 Euro | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | |
Befahren einer freigegebenen Fußgängerzone oder eines Gehwegs mit mehr als Schrittgeschwindigkeit | 15 Euro | - | - | - | |
Auf Geh- und Radweg Geschwindigkeit nicht an Fußgänger angepasst | 15 Euro | - | - | - | |
Befahren eines für Fahrzeuge oder Fahrräder gesperrten Bereichs | 15 Euro | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | |
Trotz vorhandener Schutzstreifenmarkierung nicht auf der rechten Seite gefahren | 15 Euro | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | |
Fehler beim direkten oder indirekten Linksabbiegen | 15 Euro | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | |
Nebeneinander gefahren und dabei andere behindert | - | 20 Euro | 25 Euro | 30 Euro | |
Freihändig fahren | 5 Euro | - | - | - | |
Beförderung eines Kindes auf einem Fahrrad ohne vorgeschriebene Sicherheitsvorrichtungen | 5 Euro | - | - | - | |
Beförderung einer über 7 Jahre alten Person auf einem einsitzigen Fahrrad oder im Anhänger | 5 Euro | - | - | - | |
Beleuchtungseinrichtungen (auch Rückstrahler) am Fahrrad nicht vorhanden oder nicht betriebsbereit | 20 Euro | - | 25 Euro | 35 Euro | |
Beleuchtung trotz Dunkelheit oder schlechter Sicht nicht benutzt oder verschmutzt/verdeckt | 20 Euro | - | 25 Euro | 35 Euro | |
Bremsen oder Klingel entsprechen nicht den Vorschriften, sind nicht vorhanden oder betriebsbereit | 15 Euro | - | - | - | |
Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig, dadurch Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt | 80 Euro | - | - | - | 1 |
Haltgebot oder andere Zeichen von Polizeibeamten nicht beachtet | 25 Euro | - | - | - | |
Benutzung eines Mobiltelefons (ohne Freisprecheinrichtung) | 25 Euro | - | - | - | |
Missachtung des Rotlichts an der Ampel | 60 Euro | - | 100 Euro | 120 Euro | 1 |
Die Ampel war bereits länger als eine Sekunde rot | 100 Euro | - | 160 Euro | 180 Euro | 1 |
Bahnübergang trotz geschlossener (Halb-)Schranke überquert | 350 Euro | - | - | - | 2 |
Fußgängern am Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) das Überqueren nicht ermöglicht | 40 Euro | - | - | - | |
In Fußgängerzone mit zugelassenem Radverkehr Fußgänger gefährdet | - | - | 20 Euro | - | |
Fahrzeug geführt, obwohl das Gehör durch ein Gerät beeinträchtigt war | 10 Euro | - | - | - |
Tabelle: mit freundlicher Genehmigung des ADFC (Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club e.V.). Gültig ab 1. Mai 2014. Quelle: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog, 10. Auflage 2014, und Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 15 vom 23.04.2014). Die Tabelle erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Das Radfahren im betrunkenen Zustand stellt keine Ordnungswidrigkeit sondern eine Straftat dar. Laut Bußgeldkatalog ist absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,6 Promille gegeben, worauf die zuständige Straßenverkehrsbehörde eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) verlangen kann (Ermessensspielraum). Von dessen Prüfungsergebnis hängt es ab, ob die Fahrerlaubnis entzogen oder gar ein Radfahrverbot angeordnet wird. Sofern Ausfallerscheinungen wie z.B. Fahrfehler, Sturz, Unfall bereits im Vorfeld feststellbar waren, kann auch bei geringerer Alkoholisierung als 1.6 Promille eine Anklage vor Gericht erfolgen. Damit soll dem Herantrinken an theoretische Promille-Obergrenzen ein Riegel vorgeschoben werden.
Wer während des Radfahrens ohne Freisprecheinrichtung telefoniert wird mit € 25 zur Kasse gebeten, und wer sich mit Kopfhörer bei zu lauter Musik erwischen lässt ist mit € 10 dabei.
Aktuelle Urteile aus der Praxis
Wer sich in der Führerschein-Probezeit befindet, sollte nicht nur mit dem Fahrzeug sondern tunlichst auch mit dem Fahrrad gesetzeskonform unterwegs sein. Verkehrsverstösse können eine Verlängerung der Probezeit, Bußgeld und/oder Aufbauseminar nach sich ziehen. So wurde einer Verkehrssünderin (sie befand sich in der Probezeit) wegen eines Rotlichtsverstosses, ein Bußgeld von € 45, ein Aufbauseminar sowie zweijährige Probezeitverlängerung aufgebrummt (Az. 3 L 571/13, Quelle www.focus.de).
Wohnungseigentümer bzw. Besucher dürfen keine Fahrräder im Hausflur abstellen. Konkreter Fall: da ein Beklagter bzw. dessen Besucher zeitweise Fahrräder im Hausflur abstellten, klagte eine Wohnungseigentümer-Gesellschaft auf Unterlassung. Das Amtsgericht Hannover entschied zu Gunsten des Klägers, da diesem ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 10004 BGB zustehe. Nach § 14 Nr. 1 WEG sei jeder Wohnungseigentümer zur Rücksichtnahme verpflichtet - so das Amtsgericht. Er - der Beklagte - sei daran gehalten, vom Gemeinschaftseigentum nur in der Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch kein anderer Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil entsteht. In diesem Sinne sei das Abstellen von Fahrrädern in Treppenhäusern unzulässig. Vielmehr gehörten diese in den Keller oder vor das Haus / Garage. Dabei war es aus Sicht des Amtsgericht zudem unerheblich, ob es tatsächlich zu einer Behinderung gekommen ist. Quelle: www.kostenlose-urteile.de
Verkehrsunfallstatistik von Radfahrern
Die Verkehrsunfallstatistik 2012 wies eine kontant gebliebene Zahl der verunglückten und getöteten Radfahrer im Vergleich zu 2011 aus. 2012 verunglückten 74.776 Radfahrer auf deutschen Straßen, 406 davon tödlich. Im Vergleich zu 1992 nahm die Zahl der getöteten Radfahrer bis 2012 um 55,2 Prozent ab, obwohl der Radverkehr in diesem Zeitraum erheblich zunahm (Quelle: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur).
Insgesamt verunglückte Verkehrsteilnehmer 2012: 387.978, davon 74.776 Fahrradfahrer
Insgesamt getötete Verkehrsteilnehmer 2012: 3.600 (2013: 3.339) davon 406 Fahrradfahrer
Von den 3.600 im Jahr 2012 im Straßenverkehr getöteten Personen war
- jeder zweite ein Insasse in einem Pkw
- jeder sechste ein Fahrer oder Mitfahrer auf einem Motorrad
- jeder siebte ein Fußgänger
- jeder neunte ein Fahrradfahrer
http://www.nationaler-radverkehrsplan.de/neuigkeiten/news.php?id=4102