StVO-Novelle tritt am 28. April 2020 in Kraft

Mit der Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sollen laut Bundesverkehrsministerium Verbesserungen für den Radverkehr erreicht werden, die das Radfahren sicherer machen und die Rechte der Radfahrer stärken. So gilt etwa beim Überholen von Radfahrern künftig inner- und außerorts ein klar definierter Mindestabstand. Auch für rechtsabbiegende Lkw gelten neue Regeln. Die Novelle trat am 28. April 2020 in Kraft. Zur Einhaltung der Vorschriften beabsichtigen erhöhte Bußgelder im Sinne der Verkehrserziehung einen gewissen Abschreckungseffekt. 

Bundesminister Andreas Scheuer: "Sie ist da! Die StVO-Novelle tritt am 28. April in Kraft. Ich freue mich, denn damit machen wir unsere Mobilität sicherer, klimafreundlicher und gerechter! Die neuen Regeln stärken insbesondere die schwächeren Verkehrsteilnehmer. Wir schaffen mehr Schutz für Radfahrende und Vorteile für das Carsharing sowie elektrisch betriebene Fahrzeuge. Und ab sofort wird jeder härter bestraft, der die Rettungsgasse blockiert."

Bußgelder für Regelverstösse zum Schutz für Radfahrer/Fußgänger

  • Mit der StVO-Novelle werden neue bzw. erhöhte Geldbußen einhergehen – insbesondere für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das nunmehr unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und das Parken und Halten in zweiter Reihe. Für diese Verkehrsverstöße werden künftig die Geldbußen von derzeit ab 15 Euro auf bis zu 100 Euro erhöht.
  • Bei schwereren Verstößen ist darüber hinaus der Eintrag eines Punktes in das Fahreignungsregister vorgesehen: wenn durch das verbotswidrige Parken oder Halten in zweiter Reihe und auf Fahrradschutzstreifen oder Parken auf Geh- und Radwegen andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung erfolgt ist oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt.
  • Die Einstufung des Verstoßes erfolgt durch die zuständigen Behörden vor Ort.

Neue Regelungen zur Stärkung des Radverkehrs

Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern

  • Durch eine Neufassung der bestehenden Regelung wird klargestellt, dass das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden grundsätzlich gestattet ist. Lediglich wenn andere Verkehrsteilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden.

Mindestüberholabstand für Kfz

  • Es wird ein Mindestüberholabstand von 1,5 m innerorts und von 2 m außerorts für das Überholen von zu Fuß Gehenden, Radfahrenden und Elektrokleinstfahrzeugführenden durch Kraftfahrzeuge festgeschrieben. Bisher schreibt die StVO lediglich einen „ausreichenden Seitenabstand“ vor.

Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t innerorts

  • Für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t wird aus Gründen der Verkehrssicherheit innerorts Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, max. 11 km/h) vorgeschrieben. Verstöße können künftig mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro sanktioniert werden. Außerdem wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.

Personenbeförderung auf Fahrrädern

  • Auf Fahrrädern dürfen Personen mitgenommen werden, wenn die Fahrräder zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind und der Fahrzeugführende mindestens 16 Jahre alt ist.

Grünpfeil ausschließlich für Radfahrer

  • Mit der StVO-Novelle wird die bestehende Grünpfeilregelung auch auf Radfahrer ausgedehnt, die aus einem Radfahrstreifen oder baulich angelegten Radweg heraus rechts abbiegen wollen. Außerdem wird ein gesonderter Grünpfeil, der allein für Radfahrer gilt, eingeführt.

Verkehrszeichen Grünpfeil für Radfahrer:

Generelles Haltverbot auf Schutzstreifen

  • Schutzstreifen für den Radverkehr trennen den Rad- und den Autoverkehr mit einer gestrichelten weißen Linie (Zeichen 340 der StVO). Autos dürfen dort zwar nicht parken, aber bislang noch bis zu drei Minuten halten. Dies führt vielfach dazu, dass die Radfahrenden Schutzstreifen nicht durchgängig nutzen können, weil ihnen haltende Autos den Weg versperren. Deshalb wird dort ein generelles Haltverbot eingeführt.

Einrichtung von Fahrradzonen

  • Analog zu den Tempo 30-Zonen sollen in Zukunft auch Fahrradzonen angeordnet werden können. Die Regelung orientiert sich an den Regeln für Fahrradstraßen: Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden.
  • Auch Elektrokleinstfahrzeuge werden hier fahren dürfen.
  • Die Straßenverkehrsbehörden werden Fahrradzonen unter erleichterten Voraussetzungen anordnen können.

Verkehrszeichen Beginn einer Fahrradzone:

Ausweitung des Parkverbots vor Kreuzungen und Einmündungsbereichen

  • Wir wollen die Sicht zwischen Straße und Radweg verbessern und damit die Sicherheit speziell von Radfahrenden erhöhen. Das Parken vor Kreuzungen und Einmündungen wird daher in einem Abstand von bis zu je 8 Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten verboten, wenn ein straßenbegleitender baulicher Radweg vorhanden ist.

Vereinfachung für Lastenfahrräder

  • Um speziell für Lastenfahrräder Parkflächen und Ladezonen vorhalten zu können, führen wir ein spezielles Sinnbild „Lastenfahrrad“ ein, das die zuständigen Straßenverkehrsbehörden nutzen können.

Sinnbild Lastenfahrrad:

Verkehrszeichen Radschnellwege

  • Das Verkehrszeichen „Radschnellweg“ soll in die StVO aufgenommen werden, um die Kennzeichnung von Radschnellwegen auch unabhängig von der Fahrbahnbeschaffenheit, wie z. B. auf sandigem Untergrund, möglich zu machen.

Verkehrszeichen Radschnellweg:

Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen

  • Die Straßenverkehrsbehörden können in Zukunft – z. B. an Engstellen ein Überholverbot von einspurigen und mehrspurigen Fahrzeugen (u. a. Fahrrädern) für mehrspurige Kraftfahrzeuge anordnen. Hierfür wird ein neues Verkehrszeichen eingeführt.

Verkehrszeichen Verbot des Überholens von einspurigen und mehrspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen:

Erweiterung der Erprobungsklausel

  • Bislang haben die Länder bereits die Möglichkeit, verkehrsregelnde oder verkehrssichernde Maßnahmen zeitlich und örtlich begrenzt zu erproben. Die Durchführung solcher Verkehrsversuche wird durch die StVO-Novelle vereinfacht.
  • Eine weitergehende Öffnung des Straßenverkehrsrechts für Verkehrsversuche bedarf einer Änderung auf Gesetzesebene, die in einem weiteren Schritt im Jahr 2020 angegangen werden soll.

Vermehrte Öffnung von Einbahnstraßen für Radfahrende in Gegenrichtung

  • Im Rahmen einer Gesamtüberarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO im Jahr 2020 sollen die zuständigen Straßenverkehrsbehörden verstärkt zur Prüfung der Öffnungsmöglichkeit von Einbahnstraßen in Gegenrichtung für Radfahrende aufgerufen werden. Ziel ist es, hierdurch die Zahl der in Gegenrichtung freigegebenen Einbahnstraßen zu vergrößern.

Neue Regelungen für Großraum- und Schwertransporte

  • Für die Beantragung von Erlaubnissen und Ausnahmegenehmigungen für Großraum- und Schwertransporte ändert sich die Regelung zur zuständigen Behörde. Außerdem gibt es künftig bundeseinheitliche Gebühren. Diese Regelungen treten erst im Januar 2021 in Kraft.

Ausdrückliches Verbot von Blitzer-Apps

  • In der StVO-Novelle wird ausdrücklich festgeschrieben, dass Fahrzeugführende Blitzer-Apps, z. B. auf Smartphones oder in Navigationssystemen, während der Fahrt nicht verwenden dürfen. Dies galt schon zuvor, wird jetzt nochmal deutlich klargestellt.

Einführung eines Sinnbilds „mehrfachbesetzte Personenkraftwagen“

  • Zwar wurde die Freigabemöglichkeit des Bussonderfahrstreifens für mehrfachbesetzte Personenkraftwagen gestrichen. Das neu eingeführte Sinnbild können die Straßenverkehrsbehörden jedoch fortan beispielsweise für die Durchführung von Verkehrsversuchen verwenden.

Sinnbild mehrfachbesetzte Personenkraftwagen:

Die neue Straßenverkehrsordnung sieht härtere Strafen für Verkehrssünder vor

Die Strafen für Tempoverstöße werden deutlich verschärft. Ein einmonatiges Fahrverbot droht wer innerorts ab 21 km/h und außerorts ab 26 km/h zu schnell ist. Zudem gibtl es inner- wie außerorts bereits ab 16 km/h über der erlaubten Geschwindigkeit einen Punkt in Flensburg.

Wer keine Rettungsgasse bildet, zahlt ­200 Euro Bußgeld, kassiert zwei Punkte in Flensburg und erhält einen Monat Fahrverbot. Fahrer die durch die Rettungsgasse fahren bzw. Einsatzfahrzeugen folgen erwarten 240 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot.

Kurz mal in zweiter Reihe anhalten, jemanden aussteigen lassen oder etwas ein- ausladen: das Halten in zweiter Reihe kostet 55 Euro, bei Behinderung 70 Euro sowie einen Punkt in Flensburg. Dasselbe gilt für das Parken auf Geh- und Radwegen sowie das Halten auf Schutzstreifen.

Zur Vermeidung von schweren Unfällen: Alle konventionell angetriebenen Fahrzeuge über 3,5 Tonnen, zum Beispiel Lkw und Busse, die innerorts rechts abbiegen, dürfen künftig auf Straßen, wo mit Rad- oder Fußverkehr zu rechnen ist nur noch Schrittgeschwindigkeit (7 bis 11 km/h) fahren. Verstöße kosten 70 Euro Bußgeld, plus einen Punkt in Flensburg.

Was bisher als juristische Grauzone galt, ist in der neuen Straßenverkehrsordnung eindeutig geregelt: Die Verwendung von "Blitzer-Warn-Apps "auf Smartphones und Navigationsgeräten sind genauso wie Radarwarner verboten. Die Geldbuße dafür beträgt 75 Euro, plus einen Punkt in Flensburg.

 ADFC-Image-Video Clip

Die visualisierte „Street Love Story" ist eine spielerische Kurzgeschichte in Bildern oder Clips die beschreibt, welche Verbesserungen die Straßenverkehrsordnung u.a. für Radfahrer bringt. So wird in der neuen StVO-Novelle beispielsweise nicht nur die bestehende Grünpfeilregelung auf Radfahrer ausgedehnt sondern sie erhalten eigens ein Grünpfeil-Verkehrszeichen. Dazu ist es künftig generell verboten auf dem Schutzstreifen zu parken. Überdies stellt die Neufassung der bestehenden Regelung klar, dass das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden nun grundsätzlich gestattet ist, sofern keine anderen Verkehrsteilnehmer behindert werden. Wichtiger Sicherheitsaspekt: Der Mindestüberholabstand von 1,5 m innerorts und von 2 m außerorts für das Überholen von zu Fuß Gehenden, Radfahrenden und Elektrokleinstfahrzeugführenden durch Kraftfahrzeuge ist in der neuen StVO eindeutig geregelt. Vormals war die Vorgabe durch die Formulierung „ausreichender Seitenabstand“ lediglich schwammig definiert. Auf Fahrrädern dürfen Personen nur dann mitgenommen werden, wenn sie zur Personenbeförderung geeignet sind und der Fahrzeugführende mindestens 16 Jahre alt ist.